Vermieter muss Auskunft über Höhe der Vormiete mit Belegen geben
Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Auskunft über eine erzielte Vormiete. Die Höhe der Vormiete müssen Sie als Vermieter durch Vorlage von Belegen nachweisen, stellte das Landgericht Berlin im Juni 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über einen Auskunftsanspruch des Mieters, weil der Mieter eine um 61% höhere Miete als bei vergleichbaren Mietwohnungen zahlte. Wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 556g Abs. 3 BGB machte der Mieter einen Auskunftsanspruch über die Höhe der im Vormietverhältnis gezahlten Miete gegen den Vermieter geltend. Der Vermieter erteilte aber keine Auskünfte; insbesondere legte er dem Mieter den Vormietvertrag nicht vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Dem Mieter stand eine Auskunft über die Höhe der Vormiete durch Vorlage des Vormietvertrags oder eines anderen geeigneten Belegs zu. Denn der Mieter war auf die Vorlage von Belegen zur Prüfung seiner Ansprüche angewiesen, z. B. um eine evtl. Verpflichtung des Vermieters Miete zurück zu zahlen zu prüfen. Denn in einem Prozess über die Rückforderung von Miete trägt ein betroffener Mieter die Beweislast dafür, dass der Vermieter eine im Vergleich zu einer Vormiete zu hohe Miete verlangt hat (LG Berlin, Urteil v. 26.06.19, Az. 65 S 55/19).
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