Bei Kündigungsverzicht muss Schriftformgebot nicht eingehalten werden
Als Vermieter verletzen Sie nicht das für Mietverträge in der Regel geltende Schriftformerfordernis gemäß § 550 Satz 1 BGB, wenn Sie Ihrem Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein von Ihnen unterschriebenes Schreiben senden, in welchem ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrags enthalten ist. Dementsprechend kann ein solches Schreiben auch einen nachträglichen gemäß § 566 Abs. 1 BGB bindenden Kündigungsverzicht enthalten. Dies stellte das Landgericht Berlin im März 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Der Mieter war der Ansicht, dass die Kündigung wegen seines hohen Lebensalters und der jahrzehntelangen Mietdauer rechtswidrig sei. Zudem hatten der aktuelle Vermieter und sein Vorgänger gegenüber dem Mieter in einer jeweils unterschriebenen Ergänzung zum Mietvertrag auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichtet. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung nicht rechtswirksam erklärt wurde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Kündigungsverzicht war nach Ansicht des Gerichts rechtswirksam erklärt worden. Eine Annahmeerklärung musste vom Mieter nicht abgegeben werden, weil der Kündigungsverzicht ein für den Mieter vorteilhaftes Rechtsgeschäft darstellte. Das für wesentliche Vereinbarungen in Mietverträgen geltende Schriftformerfordernis musste deshalb nicht eingehalten werden. Härtegründe, wonach zu Gunsten des Mieters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses angezeigt gewesen wäre, griffen zu Gunsten des Mieters nicht ein. Parteien eines Mietvertrages sollten dennoch darauf achten, dass insbesondere bei Änderungsverträgen das Schriftformerfordernis berücksichtigt wird (LG Berlin, Beschluss v. 28.03.19, Az. 67 S 22/19).
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