Vorgetäuschter Eigenbedarf: Vergleich kann zu Verlust von Schadensersatzansprüchen führen
Wenn sich ein Vermieter in einem Vergleich anlässlich einer Räumungsklage gegen seinen Mieter zu einer Abstandszahlung an den Mieter verpflichtet, kann dies einen Verzicht des Mieters auf Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs bedeuten. Dies stellte das Amtsgericht Brandenburg im Juli 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Mieter hielt den Eigenbedarf für vorgetäuscht und die Kündigung für rechtswidrig. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass er die Mietwohnung für einen Hausmeister benötige. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. In dem anschließenden Gerichtsverfahren schlossen Mieter und Vermieter dann einen Vergleich, in dem sich der Mieter zur Räumung gegen Zahlung von 2.000 € verpflichtete. Nachdem der Mieter ausgezogen war, hat der Vermieter die Mietwohnung jedoch entgegen seiner Ankündigung in der Kündigung wieder vermietet. Der Mieter verklagte den Vermieter nun auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf.
Die Entscheidung vor Gericht
Ohne Erfolg! Das zuständige AG Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters, dass ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen seiner im Vergleich ausgesprochenen Bereitschaft zur Räumung ausgeschlossen war. Der Mieter konnte sich nun nicht mehr darauf berufen, dass die Kündigung des Vermieters rechtswidrig und unwirksam war, weil die vom Vermieter behauptete Bedarfssituation in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Da der Abschluss des Vergleichs auf dem freien Willen des Mieters beruhte, gab der Mieter durch den Abschluss des Vergleichs zu erkennen, dass er nun ohne Rücksicht auf das Vorliegen des Eigenbedarfs ausziehen würde. Der Wille eines Mieters zum Verzicht auf Schadensersatzansprüche ist dann zu unterstellen, wenn sich der Vermieter zu einer Gegenleistung für den Auszug des Mieters verpflichtet, beispielsweise eine erhebliche Abstandszahlung (AG Brandenburg, Urteil v. 31.07.19, Az. 31 C 131/18).
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