Massive Beleidigung eines Mitbewohners rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Eine schwere Beleidigung eines anderen Hausbewohners durch einen Mieter stellt eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar; und rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Dies stellte das Amtsgericht Neuruppin im April 2019 in einem Urteil klar. Dieser Grundsatz gilt auch bei schweren Beleidigungen eines Mitarbeiters des Vermieters.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Der Vermieter hatte den Mieter auf Räumung verklagt, weil dieser nach Ansicht des Vermieters in dem Mehrfamilienhaus den Hausfrieden erheblich gestört hatte. Im April 2018 hatte der gekündigte Mieter eine Mitbewohnerin im Haus als „Fotze“ beschimpft. Hintergrund war, dass die Mitbewohnerin den Mieter kritisiert hatte, weil dieser seine Hunde im Haus frei herumlaufen ließ. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, hatte das AG Neuruppin darüber zu befinden, ob die Kündigung rechtmäßig war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Neuruppin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Das Mietverhältnis war durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden. Der Vermieter war berechtigt zu kündigen, weil der Mieter durch die Beleidigung den Hausfrieden erheblich gestört hatte. Aus diesem Grund war das Interesse des Vermieters am Auszug des Mieters höher einzustufen als das Interesse des Mieters am Verbleib in der Mietwohnung. Denn dem Vermieter war die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter diesen Umständen nicht zumutbar. Schwere Beleidigungen wie die der Mitbewohnerin sind eine unzumutbare Störung des Hausfriedens und zugleich Straftaten. Schwere Beleidigungen rechtfertigen schon bei einmaliger Begehung eine fristlose Kündigung. Der schwere Angriff des Mieters auf das Ehr- und Selbstwertgefühl der Mitbewohnerin war auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Mieter provoziert worden wäre. Die Mitbewohnerin hatte das Verhalten des gekündigten Mieters, die Hunde frei herumlaufen zu lassen, zu Recht kritisiert (AG Neuruppin, Urteil v. 16.04.19, Az. 43 C 61/18).
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