Veräußerungszustimmung: Zahlung der Kosten durch den Käufer – das geht nicht per Beschluss!

Gibt es auch in Ihrer Teilungserklärung eine Regelung, nach der für den Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung Ihres Verwalters oder der Gemeinschaft erforderlich ist? Und ist Ihnen eigentlich klar, dass eine solche Zustimmung zusätzlich Kosten verursacht, da sie in beglaubigter Form abgegeben werden muss? Falls Sie jetzt auf die Idee kommen, dem Wohnungskäufer als Begünstigten dieser Zustimmung mit diesen Kosten zu belasten, müssen Sie wissen: Per gemeinschaftlichem Beschluss geht das nicht (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.07.19, Az. 28 C 17/18).
Veräußerungszustimmung – Kosten sollte der Wohnungskäufer tragen
Die Teilungserklärung einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern regelte, dass für den Verkauf einer Sondereigentumseinheit die Zustimmung des Verwalters erforderlich war. Auf ihrer jährlichen Eigentümerversammlung fasste die Gemeinschaft den Beschluss, dass die für diese Zustimmung anfallenden Notarkosten durch den Erwerber der jeweiligen Sondereigentumseinheit zu zahlen seien.
Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass die Gemeinschaft nicht über die Kostentragung durch einen Dritten beschließen kann .Der Wohnungseigentümer erhob daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Beschluss war mangels Beschlusskompetenz nichtig
Das Gericht entschied: Der Beschluss war mangels Beschlusskompetenz nicht anfechtbar sondern per se nichtig. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ist der Wohnungskäufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und somit auch noch nicht Mitglied der Eigentümerversammlung. Im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft ist der Wohnungskäufer zu diesem Zeitpunkt daher noch außenstehender Dritter. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat aber keine Beschlusskompetenz, außenstehenden Dritten Kosten aufzuerlegen.
Fazit: Wenn Sie dem Käufer einer Wohnung die Kosten für die Veräußerungszustimmung auferlegen möchten, geht das nicht per gemeinschaftlichem Beschluss. Möchten Sie erreichen, dass der Wohnungskäufer diese Kosten trägt, muss der Verkäufer der Wohnung das entsprechend mit dem Käufer im Kaufvertrag vereinbaren.
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