Vermieter darf Mieterin mit „Fräulein“ ansprechen
In der heutigen Zeit ist es zwar unhöflich eine junge erwachsene Frau als „Fräulein“ anzusprechen; es ist aber nicht rechtswidrig. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Juni 2019 klar. Eine entsprechende Unterlassungsklage einer Mieterin gegen ihren Vermieter hatte keinen Erfolg.
Der Fall
Eine Mieterin hatte ihren 92 Jahre alten Vermieter und seine 89 Jahre alten Frau auf Unterlassung verklagt. Das Vermieter-Ehepaar hatte auf seinen Aushängen im Treppenhaus des Mietshauses die Mieterin als „Fräulein“ aufgeführt. Die Mieterin sah hierin eine Verletzung ihrer Ehre und ihres Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Frankfurt a. M. entschied den Rechtsstreit jedoch zu Gunsten der Vermieter. Das Vermieter-Ehepaar durfte auf seinen Aushängen im Treppenhaus die Mieterin als „Fräulein“ bezeichnen. Das Verhalten des Vermieter-Ehepaares verletze weder die Ehre noch das Persönlichkeitsrecht der Mieterin. Wegen ihres hohen Alters durften die Vermieter den 1972 in Deutschland offiziell abgeschafften Begriff „Fräulein“ noch benutzen. Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht als Beleidigung zu werten (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.06.19, Az. 29 C 1220/19).
Neueste Kommentare