Gewerberaummiete: Betriebskostenabrechnungen müssen § 259 BGB entsprechen
Dass in gewerblichen Mietverhältnissen die Betriebskostenabrechnungen wie in Wohnraummietverhältnissen den Anforderungen des § 259 BGB genügen müssen, stellte das Amtsgericht Augsburg im Mai 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit vom Vermieter erstellter Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter die Abrechnungen über die Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 neu erstellen musste. Nach Ansicht des Mieters erfüllten die bereits erstellten Abrechnungen nicht die formellen Anforderungen. Es war für den Mieter angeblich nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang die Nebenkosten- bzw. Heizkostenvorauszahlungen berücksichtigt worden waren, weil eine Zusammenstellung der Gesamtnebenkosten und eine Erläuterung des Verteilerschlüssels fehlte. Im gewerblichen Mietvertrag fand sich keine Regelung zur Abrechnung über die Betriebs- bzw. Heizkosten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Augsburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hatte keinen Anspruch auf erneute Abrechnung über die Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Eine Betriebskostenabrechnung ist in Wohnraummietverhältnissen formell ordnungsgemäß, wenn sie den Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Es muss sich entsprechend § 259 BGB um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben handeln. Die Angaben in einer Betriebskostenabrechnung müssen es einem Mieter ermöglichen, die einzelnen Kostenpositionen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten überprüfen und nachvollziehen zu können. Dies gilt auch für Betriebskostenabrechnungen im Rahmen von Gewerberaummietverhältnissen (AG Augsburg, Urteil v. 16.05.19, Az. 23 C 4565/18).
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