Kind erbt Immobilie: Trödeln beim Einzug kostet Steuerfreiheit
Immobilien, deren Wohnfläche unter 200 m² liegt, können steuerfrei an Kinder vererbt werden, solange diese später mindestens 10 Jahre lang darin wohnen. Beim Ehepartner gilt dieser Grundsatz sogar ohne Wohnflächenbeschränkung. Als Immobilienerbe sollten Sie sich allerdings mit dem Einzug nicht zu lange Zeit lassen. Das legt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs nahe (28.05.2019, Az. II R 37/16).
Einzug verzögerte sich
Zwei Brüder erbten zusammen ein Zweifamilienhaus mit 120 m² Wohnfläche, das ihr Vater vor seinem Tod allein bewohnt hatte. Ein gutes Jahr nach dem Erbfall vereinbarten sie vertraglich, dass einer von ihnen – der spätere Kläger – die Immobilie übernehmen und selbst bewohnen sollte. Ins Grundbuch eingetragen wurde er ein gutes halbes Jahr später.
Es verging ein weiteres halbes Jahr, bis der neuerliche Immobilieneigentümer Angebote für die Renovierung einholte. Die Handwerker starteten dann knapp 2,5 Jahre nach dem Tod des Vaters mit ihren Arbeiten in der geerbten Immobilie. Deren neuer Eigentümer war bis dahin immer noch nicht eingezogen. Das Finanzamt setzte deshalb Erbschaftsteuer auf die Immobilie an. Der Einspruch des Betroffenen wegen geplanter späterer Selbstnutzung blieb erfolglos.
Teure Trödelei
Auch mit seiner Klage – in letzter Instanz vor dem BFH – hatte der Hauserbe kein Glück. Die Richter kreideten ihm seine Trödelei an. Über 2 Jahre seien bis zur Einholung der Handwerkerangebote vergangen – auch der Grundbucheintrag habe zu diesem Zeitpunkt mehr als 6 Monate zurückgelegen. Der Kläger konnte für die Verzögerung keine Gründe glaubhaft machen, die nicht bei ihm selbst lagen.
Fazit: Schneller Einzug lohnt sich – auch bei einer Baustelle
Wer als Ehepartner oder Kind des Erblassers steuerfrei erben will, sollte möglichst schnell einziehen oder ansonsten genau die Gründe dokumentieren, warum ein Einzug nicht zeitnah möglich war. Sonst droht die Belastung mit Erbschaftsteuer, sofern der Nachlasswert inklusive Immobilie den persönlichen Freibetrag (500.000 € beim Ehepartner, 400.000 € bei Kindern) überschreitet.
Jetzt wissen Sie, dass nur ein zeitnaher Einzug Ihnen die äußerst lukrative Befreiung von der Erbschaftsteuer sichert.
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