Bei Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot keine Mieterhöhung
Verstößt ein Vermieter bei der Durchführung einer Modernisierung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, ist eine Mieterhöhung gem. § 559b Abs. 1 BGB mit welcher auch die Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden sollen, rechtswidrig. Dies stellte das Landgericht Berlin im August 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte eine Modernisierung durchgeführt und wollte nun die ihm entstandenen Kosten anlässlich einer geplanten Mieterhöhung auf den Mieter umlegen. Der Mieter erteilte nach Zugang der Mieterhöhungserklärung des Vermieters keine Zustimmung zu der Mieterhöhung. Der Mieter konnte nämlich nachweisen, dass der Vermieter bei der Modernisierung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hatte. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Ohne Erfolg! Das LG Berlin entschied, dass die Erhöhungserklärung des Vermieters zur Mieterhöhung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam war. Der Vermieter wollte nachweislich den Mieter mit überhöhten Preisen übervorteilen. Zwar ist eine Erklärung über eine Mieterhöhung bei einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht unbedingt insgesamt unwirksam. Es bestanden eklatante Abweichungen zu den von einem Sachverständigen angesetzten angemessenen Kosten hinsichtlich der Elektroinstallation, der Wärmedämmung und der Fenster. Nach Ansicht des Gerichts war aber irrelevant, dass von dem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht alle Maßnahmen der Modernisierung betroffen waren. Schließlich wären nur Kosten für den Vermieter auf den Mieter umlegbar, die ausschließlich durch Modernisierungsarbeiten verursacht wurden. Das war bei den vom Vermieter umgelegten Kosten nicht insgesamt der Fall. Denn die Elektroinstallation stellte eine Erhaltungsmaßnahme und nicht eine Modernisierungsmaßnahme dar (LG Berlin, Beschluss v. 06.08.19 , Az. 67 S 342/18).
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