Parken auf Stellplatz unmöglich – Wohnungskäufer bekommt sein Geld zurück
Stellen Sie sich vor, Sie haben endliche Ihre Traumwohnung in der Stadt gefunden und sie verfügt auch noch über einen Tiefgaragenstellplatz. Doch Ihr Glück ist nicht von Dauer, denn nach Übernahme der Wohnung stellen Sie fest, dass es unmöglich ist, mit Ihrem Mittelklassewagen auf dem Stellplatz einzuparken. In diesem Fall sind Sie zur Minderung des Kaufpreises berechtigt – und zwar auch dann, wenn die Maße des Stellplatzes der einschlägigen Garagen und Stellplatzverordnung entsprechen (OLG Brauchschweig, Urteil v. 20.06.19, Az. 8 U 62/18).
Vorwärts Einparken mit einem Audi A4 Avant war unmöglich
Im entschiedenen Fall ging es um den Kauf einer Eigentumswohnung zu der ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Der Käufer der Wohnung konnte den Tiefgaragenstellplatz mit seinem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, einem Audi A4 Avant, nicht vernünftig nutzen. Insbesondere war das Vorwärtseinparken unmöglich. Das war durch ein Sachverständigengutachten bestätigt worden. Daher verlangte der Wohnungskäufer vom Bauträger eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 13.233 €.
Der Bauträger hielt die Minderung für unberechtigt, da er die öffentlich rechtlichen Vorgaben, der Niedersächsischen Garagen und Stellplatzverordnung eingehalten hatte.
Gericht entschied: Stellplatz war mangelhaft
Das Gericht gab dem Wohnungskäufer Recht, er hatte das Recht, den Kaufpreis um 13.233 € zu mindern. Da der Stellplatz nicht, wie allgemein üblich vorwärts angesteuert und vorwärts zum einparken genutzt werden konnte, war er mangelhaft.
Der Mangelhaftigkeit stand nicht entgegen, dass der Stellplatz den Vorgaben der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung entspricht. Bei diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt es sich lediglich um Vorschriften, die mindestens bei der Errichtung von Stellplätzen eingehalten werden müssen.
Das Gericht sah es darüber hinaus als entscheidend an, dass aufgrund der Gesamtumstände beim Verkauf der Wohnung zu erwarten war, dass deren Käufer mindestens Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse fahren. Das ergab sich aus dem Preis der Wohnung, ihrer Lage, der Wohngegend, in der sie sich befindet, und ihrer Bewerbung mit besonderem Komfort. Daher mussten die Tiefgaragenstellplätze auch für Wagen der gehobenen Mittelklasse nutzbar sein. Da der Stellplatz insoweit nicht nutzbar war, hatte stand dem Käufer das geltend gemachte Minderungsrecht zu.
Fazit: In den letzten Jahren sind die Fahrzeuge immer breiter geworden. Diesem Umstand tragen noch nicht alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften Rechnung. Nach vielen Verordnungen darf die erforderliche Mindestbreite von Stellplätzen die für ein größeres Fahrzeug erforderlich Breite unterschreiten. Wie dieser Fall zeigt, sind die öffentlich-rechtlich Vorschriften aber gar nicht entscheidend für die vertragliche Stellplatzbreite. Auch wenn Sie das mit Ihrem Bauträger nicht ausdrücklich vereinbart haben, können Sie erwarten, dass Sie mit einem Mittelklassewagen vorwärts in Ihren Stellplatz einparken können. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine hochwertige Eigentumswohnung handelt.
Neueste Kommentare