Hausgeldrückstand: Gegen die Rückstände können Sie nur gemeinsam vorgehen!
Die Zahlung des monatlichen Hausgeldes ist für Ihre Gemeinschaft von essentieller Bedeutung.
Kommt es hier zu massiven Ausfällen, kann das zu ernsthaften Problemen für Ihre Gemeinschaft führen, denn die finanziellen Verpflichtungen laufen ja weiter. Daher ist es wichtig für Sie und Ihre Gemeinschaft, die Eigentümer, die sich im Zahlungsrückstand befinden, so schnell wie möglich zum Ausgleich der Rückstände zu bewegen. Doch Vorsicht, als einzelner Eigentümer haben Sie hier keine Handhabe (BGH, Urteil v. 10.02.17, Az. V ZR 166/16).
Hausgeldrückstand führte zu Einstellung der Stromversorgung
Ein Wohnungseigentümer hatte sein Hausgeld nicht ordnungsgemäß bezahlt. Die Rückstände beliefen sich bereits auf 14.000 €. Aufgrund dieser Rückstände war die Eigentümergemeinschaft nicht mehr in der Lage, den Verwalter zu bezahlen. Daher kündigte dieser seinen Verwaltervertrag. Da auch Strom- und Wasserrechnungen nicht beglichen wurden, stellte der Energieversorger die Stromversorgung ein und das Wasserwerk stoppte die Wasserlieferungen.
Als der Mieter seiner Eigentumswohnung daraufhin seine Mietzahlungen einstellte, reichte es einem Wohnungseigentümer. Er verklagte den säumigen Wohnungseigentümer, seine Rückstände so schnell wie möglich zu begleichen.
Zahlungsanspruch steht nur der Gemeinschaft zu
Der klagende Wohnungseigentümer verlor den Prozess. Er hatte als einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch gegen den säumigen Eigentümer auf Zahlung des rückständigen Hausgeldes. Dieser Anspruch steht allein der Gemeinschaft zu.
Fazit: Dieser Fall zeigt wieder einmal: Geht es um gemeinschaftliche Ansprüche sind Sie als einzelner Eigentümer machtlos. Möchten Sie im Fall von Hausgeldrückstand effektiv agieren, müssen Sie die anderen Eigentümer mit ins Boot holen. Der Eigentümer hätte hier einen Gemeinschaftlichen Beschluss herbei führen müssen, dann hätte die Gemeinschaft erfolgreich Klage erheben können. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie es bei den Hausgeldrückständen gar nicht erst zu so hohen Rückständen kommen lassen. Fassen Sie einen Beschluss, nach dem Ihr Verwalter bereits agieren kann, wenn Hausgeldrückstände in Höhe von ein oder zwei Monatsmieten bestehen. So stellen Sie sicher, dass Rückstände schnell eingetrieben werden und es gar nicht erst zur Zahlungsunfähigkeit Ihrer Gemeinschaft kommt.
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