Schwarzarbeit mit Baufirma vereinbart? Dann laufen Ansprüche auf Gewährleistung ins Leere
Aufgepasst beim Immobilienbau. Wenn Sie ein Projekt planen, widerstehen Sie der Versuchung, die Arbeiten insgesamt oder teilweise in Schwarzarbeit verrichten zu lassen. Denn: Sie verlieren sonst jegliche Gewährleistungsansprüche. Und das gilt nicht nur im Hinblick auf die ausführende Baufirma, wie ein Urteil des Landgerichts Bonn zeigt (08.03.2018, Az. 18 O 250/13).
Baufirma haftete von vornherein nicht
Ein Bauherr hatte ein Einfamilienhaus in Auftrag gegeben. Den Architekten hatte er regulär beauftragt und bezahlt. Die ausführende Baufirma allerdings arbeitete schwarz. Offenbar machte sie ihre Sache nicht besonders gut. Nach Fertigstellung des Hauses zeigten sich diverse Baumängel. Weil dem Bauherren klar war, dass dort ohne ordnungsgemäße Beauftragung nichts zu holen sein würde, versuchte er es auf einem anderen Weg: Er verklagte den Architekten. Der könne dann ja wiederum Rückgriff auf die Baufirma nehmen, dachte er wohl.
Auch Architekt ist bei Mängeln nicht schadenersatzpflichtig
Zu den Baumängeln hätte es nicht kommen können, wenn der Architekt seiner vertraglichen Pflicht zur Bauüberwachung ordnungsgemäß nachgekommen wäre, so der Bauherr. Deshalb müsse er dafür geradestehen, sprich Schadenersatz leisten. Doch mit dieser Argumentation kam er vor Gericht nicht durch. Denn das verzichtete von vornherein auf eine Beweisaufnahme, ob der Architekten nun wirklich pflichtwidrig gehandelt hatte oder nicht. Er hafte nicht – und basta!
Bei Schwarzarbeit sind Nachteile für Auftraggeber gewollt
Der zuständige Richter führte weiter aus: Bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei die Rechtslage klar. Hier bestünden schlichtweg gar keine Gewährleistungsansprüche. Denn Schwarzarbeit werde auf diese Weise unattraktiv, wenn sie mit Nachteilen bei der rechtlichen Stellung des Auftraggebers verbunden sei. Es sei also sinnvoll, dass sich der Bauherr weder an der Baufirma noch am Architekten schadlos halten könne.
Jetzt wissen Sie: Schwarzarbeit ist keine gute Idee, selbst wenn die Risiken einer Entdeckung sich mutmaßlich in Grenzen halten. Denn bei Pfusch und Nachlässigkeit bleiben einem Auftraggeber alle Möglichkeiten verwehrt, Nachbesserung zu fordern oder Schadenersatz zu verlangen. Das tun Sie sich besser nicht an!
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