Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Mieters schließen Kündigung wegen Mietrückstand nicht aus
Befindet sich ein Mieter über einen längeren Zeitraum schuldhaft in Zahlungsverzug mit der Miete verletzt er erheblich seine Vertragspflichten und der Vermieter ist zur fristgerechten Kündigung berechtigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten entlasten einen zahlungssäumigen Mieter nicht, stellte das Landgericht Berlin im März 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Mietrückstands des Mieters. Der Vermieter hatte wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristgerecht gekündigt. Denn der Mieter hatte seit September 2016 nur eine reduzierte Miete gezahlt, weil er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befand. Es bestand zum Zeitpunkt der Kündigung ein erheblicher Mietrückstand. Trotz einer Vereinbarung, dass der Mieter die rückständige Miete in Raten abzahlen dürfe, erfolgte keine Tilgung des Mietrückstands. Deshalb kündigte der Vermieter fristgerecht. Der Mieter machte geltend, dass er den Zahlungsverzug aus persönlichen wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten habe. Da der Mieter die Mietwohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg
Der Mieter war zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet. Der Mieter hatte schuldhaft einen erheblichen Mietrückstand verursacht, da er seit Juni 2018 die Miete nicht in vollständiger Höhe ausgeglichen hatte. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mieters waren kein Grund ein Verschulden des Mieters auszuschließen. Der Vermieter war somit schon aus diesem Grund zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Die Kündigung war auch nicht gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Tilgung des Mietrückstands unwirksam geworden. Der Mieter hatte zudem ein weiteres Mal seine Vertragspflichten verletzt. Zahlt ein Mieter auf eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung zur Abtragung seines Mietrückstands nicht, verletzt er schuldhaft seine Vertragspflichten erneut (LG Berlin, Urteil v. 27.03.19, Az. 65 S 223/18).
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