Eigenbedarfskündigung: Es dürfen keine Zweifel am Nutzungswillen des Vermieters bestehen
Wenn Sie als Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, müssen Sie in einem anschließenden Räumungsrechtsstreit Ihr Nutzungsinteresse und auch die Ernsthaftigkeit Ihres Nutzungswillens nachweisen. Dies stellte das Landgericht München im Januar 2019 klar. Dabei ist Ihr Verhalten als Vermieter vor und nach einer Eigenbedarfskündigung entscheidend.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Allerdings sendete der Vermieter dem Mieter kurze Zeit später einen neuen Mietvertrag für die selbe Mietwohnung, der eine höhere Miete vorsah. Als der Mieter nicht freiwillig auszog reichte der Vermieter eine Räumungsklage wegen Eigenbedarf ein. Der Mieter bestritt jedoch ein rechtliches Interesse des Vermieters. Einen Beweis für seinen angeblichen Eigenbedarf trat der Vermieter jedoch nicht an.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Denn der Vermieter hatte in dem Räumungsrechtsstreit sein ernsthaftes Eigen- und Nutzungsinteresse an den Mieträumen nicht nachgewiesen. Gegen das angebliche Eigeninteresse und die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens des Vermieters sprach nach Ansicht des Gerichts, dass der Vermieter kurze Zeit nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung dem Mieter einen neuen Mietvertrag vorgelegt hatte. Zudem hatte sich der Vermieter während des Räumungsrechtsstreits in Widersprüche verwickelt. Für das Gericht hatte es den Anschein, dass der Vermieter mit dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung letztlich nur eine Erhöhung der Miete erreichen wollte. Das Nutzungsinteresse und die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens sind unbedingte Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung. Beides müssen Sie als Vermieter darlegen und beweisen (LG München I, Urteil v. 16.01.19, Az. 14 S 11239/18).
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