Verwalter verursacht Schaden – Sie haben keinen Anspruch, ihm die Prozesskosten aufzuerlegen
Haben Sie schon von der Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG gehört? Kraft dieser Vorschrift können Sie Ihrem Verwalter die Kosten eines Prozesses Ihrer Gemeinschaft aufzuerlegen, obwohl der gar nicht an diesem Prozess beteiligt ist. Aber auch wenn diese Vorschrift Ihrer Gemeinschaft zu Gute kommt. Sie haben dennoch keinen Anspruch darauf, dass Ihr Verwalter die Prozesskosten immer dann zu tragen hat, wenn die Voraussetzungen für diese Vorschrift vorliegen. Denn auch dann ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, den Verwalter mit den Prozesskosten zu belasten (LG Karlsruhe, Urteil v. 07.02.19, Az. 11 T 244/18).
Verwalter sollte Prozesskosten tragen
Im entschiedenen Fall ging es um ein Beschlussanfechtungsverfahren einer Eigentümergemeinschaft. Im Laufe des Verfahrens hatten 2 Wohnungseigentümer beantragt, dem Verwalter die Kosten des Verfahrens wegen grober Pflichtverletzung aufzuerlegen. Der Verwalter war nicht Partei des Rechtsstreits. Das Gericht entschied sich jedoch dafür, die Kosten des Verfahrens nicht dem Verwalter, sondern der Eigentümergemeinschaft als unterlegener Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hiermit waren die Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhoben Klage gegen den gerichtlichen Beschluss.
Gemeinschaft kann Schaden in separater Klage geltend machen
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte den Beschluss. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG begründet die Möglichkeit des Gerichts, dem Verwalter die Kosten des Prozesses der Eigentümergemeinschaft, an dem er selbst nicht beteiligt ist, aufzuerlegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verwalter den Prozess durch eine grobe Pflichtverletzung verursacht hat. Die Beteiligten des Verfahrens haben im laufenden Prozess jederzeit die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Allerdings haben die Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass dem Verwalter die Verfahrens kosten tatsächlich auferlegt werden. Diese Entscheidung trifft allein das Gericht. Selbst wenn die Voraussetzung des § 49 Abs. 2 WEG vorliegen, der Verwalter den Prozess also durch eine grobe Pflichtverletzung verursacht hat, besteht keine Verpflichtung des Gerichts den Verwalter mit den Kosten des Prozesses zu belasten. Wird der Verwalter nicht mit den Prozesskosten belastet, erleidet die Gemeinschaft auch keinen Nachteil, denn sie kann die Kosten des Rechtsstreits als Schadenersatz in einem separaten Klageverfahren von ihrem Verwalter einfordern.
Fazit: Hat Ihr Verwalter durch eine grobe Pflichtverletzung einen Prozess gegen Ihre Gemeinschaft verursacht, können Sie erreichen, dass er die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen hat. Sie können nach § 49 Abs. 2 WEG bereits im laufenden Prozess beantragen, dem Verwalter die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gibt das Gericht Ihrem Antrag insoweit nicht statt, heißt das aber noch nicht, dass Ihre Gemeinschaft auf den Prozesskosten sitzen bleibt. In diesem Fall können Sie Verfahrenskosten in einem separaten Schadenersatzprozess von Ihrem Verwalter verlangen. Ihr Vorteil: In einem solchen Prozess müssen Sie ihm keine grobe Pflichtverletzung nachweisen. Sie erhalten dort bereits dann Schadenersatz, wenn Sie nachweisen können, dass er den Prozess durch eine einfache Pflichtverletzung fahrlässig verursacht hat.
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