Einbauten des Vormieters werden bei Vergleichsmiete berücksichtigt
Dass Einbauten eines Mieters bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden dürfen, stellte das Landgericht Berlin im Februar 2019 klar. Von einem Vormieter eingebrachte Einbauten, welche bei Abschluss eines Mietvertrages bereits vorhanden waren, sind jedoch zu berücksichtigen.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter geltend gemachten Mieterhöhung. Der Vormieter hatte in der Mietwohnung wertvolle Stuckarbeiten freigelegt und die Einrichtung des Bades verbessert. Der Vermieter hatte diese Einrichtungen gegen eine Abstandszahlung übernommen. Als der Vermieter gegen einen späteren Mieter eine Mieterhöhung geltend machte, setzte er die übernommenen Einrichtungen bei der ortsüblichen Vergleichsmiete als wohnwerterhöhend an. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage ein.
Die Entscheidung vor Gericht
Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter verpflichtet war, der Mieterhöhung zuzustimmen. Nur vom Mieter selbst eingebrachte Einbauten wären bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Die Einbauten des Vormieters durfte der Vermieter bei der Mieterhöhung berücksichtigen, da diese auf den Vermieter übergegangen waren. Nimmt ein Mieter eine von ihm eingebaute Sache am Ende des Mietverhältnisses nicht mit, geht sie auf den Vermieter über (LG Berlin, Beschluss v. 27.02.19, Az. 64 S 150/18).
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