Verwaltungsbeirat kann die Eigentümerversammlung einberufen – muss es aber nicht
Die Eigentümerversammlung Ihrer Gemeinschaft wird normalerweise durch Ihren Verwalter einberufen. Weigert er sich pflichtwidrig dies zu tun oder gibt es in Ihrer Gemeinschaft keinen Verwalter, können Sie froh sein, wenn ein Verwaltungsbeirat existiert. Denn im Gegensatz zu Ihnen als einzelnem Eigentümer ist der Verwaltungsbeirat zur Einberufung der Eigentümerversammlung berechtigt. Allerdings müssen Sie wissen, dass ihn insofern keine Einberufungspflicht trifft, daher können Sie ihn auch nicht mit einer Klage zur Einberufung der Eigentümerversammlung zwingen (AG Dortmund, Urteil v. 14.06.19, Az. 514 C 4/19).
Verwaltungsbeirat berief Versammlung trotz Aufforderung nicht ein
Im entschiedenen Fall ging es um eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer wollten einen neuen Verwalter bestellen und mit diesem einen Verwaltervertrag abschließen. Da kein Verwalter vorhanden war forderten die Eigentümer den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats dazu auf, die Eigentümerversammlung mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen. Der Beiratsvorsitzende kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Daher erhoben die Eigentümer Klage auf Einberufung der Versammlung.
Verwaltungsbeirat berief Versammlung trotz Aufforderung nicht ein
Die klagenden Eigentümer verloren den Prozess. Der Verwaltungsbeirat war nicht zur Einberufung der Versammlung verpflichtet. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Eigentümerversammlung grundsätzlich durch den Verwalter einzuberufen ist. Der Anspruch auf Einberufung der Versammlung kann gegenüber dem Verwalter auch gerichtlich geltend gemacht werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Verwalter pflichtwidrig weigert, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
Fehlt der Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats eine Eigentümerversammlung einberufen. Allerdings trifft den Beiratsvorsitzenden keine Einberufungspflicht, sondern nur ein Einberufungsrecht. Daher kann er nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden. Denn: Die übrigen Eigentümer haben ja die Möglichkeit, ohne Mitwirkung der Beiratsmitglieder für die Einberufung einer Versammlung zu sorgen. Daher ist es nicht geboten, den Verwaltungsbeirat in die Pflicht zu nehmen und dessen Mitglieder den Kosten und Risiken eines solchen Rechtsstreits auszusetzen.
Fazit: Die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund ist nicht ganz unumstritten. Es gibt durchaus Gerichte, die im Fall des Fehlens eines Verwalters einen einklagbaren Anspruch auf Einberufung der Versammlung gegen den Verwaltungsbeirat für gegeben halten (so z.B. AG Charlottenburg, Urteil v. 16.07.09, Az. 74 C 25/09). In Anbetracht dieser Rechtslage und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amt des Verwaltungsbeirats ein Ehrenamt ist, wählen Sie die folgende Vorgehensweise, wenn Ihr Beirat die Eigentümerversammlung nicht einberuft: Lassen Sie sich oder einen anderen Miteigentümer durch alle anderen Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung ermächtigen. Ist das nicht möglich, weil sich einige Wohnungseigentümer weigern, können Sie die übrigen Wohnungseigentümer unmittelbar verklagen, um sich zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen zu lassen.
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