Zu niedrig angesetzte Betriebskostenvorauszahlungen sind keine Pflichtverletzung des Vermieters

Es kann einem Vermieter nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er keine oder zu niedrige Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit seinem Mieter vereinbart. Dies stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2018 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter waren wegen der Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters in Streit geraten. Vermieter und Mieter hatten im Mietvertrag die monatliche Vorauszahlung von Betriebskosten vereinbart. Die Vorauszahlungen des Mieters deckten jedoch nicht die tatsächlich anfallenden Nebenkosten, weshalb der Mieter regelmäßig nach der jährlichen Abrechnung hohe Nachzahlungen leisten musste. Aus diesem Grund verklagte der Mieter den Vermieter auf Schadensersatz. Der Mieter wollte vor Gericht durchsetzen, dass ihn der Vermieter in Zukunft von den hohen Nachzahlungen freizuhalten habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Mieter hatte mit seiner Klage keinen Erfolg! Das LG Berlin konnte keine Pflichtverletzung des Vermieters erkennen. Der Vermieter war deshalb nicht zu einer Schadensersatzleistung gegenüber dem Mieter auf Freihaltung von entstehenden Nebenkosten verpflichtet. Denn ein Vermieter ist nicht zur Vereinbarung ausreichender Vorschusszahlungen in Höhe der absehbaren Nebenkosten verpflichtet (BGH, Urteil v. 11.02.04, Az. VIII ZR 195/03). Die mietvertragliche Vereinbarung über die Höhe der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ist obligatorisch und frei. Es besteht keine Verpflichtung eines Vermieters zur Angabe und Vereinbarung von Vorschusszahlungen, welche die tatsächlich vorhersehbaren Betriebskosten decken. Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten stellen auch keinen Schaden dar, da sie auch bei richtiger Kalkulation der Vorauszahlungen entstanden wären (LG Berlin, Beschluss v. 29.10.18, Az. 65 T 106/18).
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