Birken stören Nachbarn – das Fällen kann er dennoch nicht verlangen!
Wenn Sie Birken am Rande Ihres Grundstücks stehen haben, hat sich Ihr Nachbar bestimmt schon mal über diese Bäume beschwert. Und das ist auch kein Wunder – zwar sind diese Bäume schön anzusehen, aber sie machen viel Dreck. Nicht nur dass Sie im Herbst die Blätter verlieren, im Frühjahr verbreiten Sie jede Menge gelben Blütenstaub und von den herabfallenden Ästen haben Sie das ganze Jahr über was. Aber auch wenn Ihr Nachbar sich durch Ihre Birken gestört fühl – ihre Fällung kann er dennoch nicht verlangen (BGH, Urteil v. 20.09.19, Az. ZR21/18).
Pollen, Laub und Früchte – Nachbar fühlte sich durch Birken gestört
Im entschiedenen Fall ging es um den Streit zweier Hauseigentümer von 2 aneinandergrenzenden Grundstücken. Auf einem der beiden Grundstücke stehen drei Birken. Die Bäume sind etwa 18 Meter hoch und gesund. Sie stehen mindestens zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Dennoch fielen in den entsprechenden Jahreszeiten Blätter, Früchte oder Reisig auf das Nachbargrundstück. Hierdurch fühlte sich der Nachbar gestört. Er verlangte daher vom Eigentümer der Birken, die Bäume zu fällen oder alternativ von Juni bis November 230 Euro monatlich für die Pflege des Nachbargartens zu bezahlen. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob dem Nachbar ein solcher Anspruch zustand.
Grenzabstand eingehalten – Birken durften stehen bleiben
Der BGH entschied: Der Nachbar kannte die Fällung der Bäume nicht verlangen. Den Grund dafür sah der BGH darin, dass der Eigentümer des Baum-Grundstücks nicht für die das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Störungen verantwortlich ist. Bei durch Naturereignisse ausgelösten Störungen, ist nach dem BGH nämlich entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.
Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist gegeben, wenn die Bäume die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten. Wenn die Bäume dann trotzdem das benachbarte Grundstück beeinträchtigen, kann das dem Eigentümer der Bäume nicht angelastet werden. Im vorliegenden Fall waren landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten worden. Der Eigentümer der Birken war damit für die Beeinträchtigungen des Nachbarn nicht verantwortlich. Daher musste er weder die Bäume weder entfernen, noch Zahlungen für die Beseitigung ihrer Hinterlassenschaften leisten.
Fazit: Auch wenn sich Ihr Nachbar durch Ihre Birken gestört fühlt – solange der landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wurde, kann er die Beseitigung der Bäume nicht verlangen. Umgekehrt gilt das natürlich genauso: Auch wenn Sie sich durch Laub und sonstige Hinterlassenschaften von Birken oder sonstigen Bäumen gestört fühlen, müssen Sie das hinnehmen. Die Beseitigung von störenden Bäumen können Sie insoweit nur verlangen, wenn der erforderliche Grenzabstand unterschritten ist. Welche Abstände hier konkret eingehalten werden müssen, finden Sie in dem für Ihr Bundesland geltenden Nachbarrechtsgesetz.
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