Vermieter muss Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig ankündigen
Als Vermieter müssen Sie Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig mit Datum ankündigen, damit Ihr Mieter ausreichend Zeit hat, organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Februar 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter wollte die Nachtspeicheröfen in seinen Mietwohnungen austauschen. Hintergrund war, dass in mindestens einer Mietwohnung der Nachtspeicherofen defekt war. Im Januar 2018 kündigte der Vermieter schriftlich den Austausch der Nachtspeicheröfen für die 9. Kalenderwoche 2018 an. Dem Mieter wurden allerdings die auszuführenden Arbeiten nicht mitgeteilt. Der Mieter verweigerte deshalb seine Mitwirkung und verklagte den Vermieter auf Beseitigung der Mängel in seiner Mietwohnung, insbesondere sollte die Beheizbarkeit wieder hergestellt werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es sich bei den vom Vermieter angekündigten Maßnahmen um Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 555a BGB und nicht etwa um Modernisierungsarbeiten gemäß § 555c BGB handelte. Für die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen durch einen Vermieter ist keine besondere Form oder Frist vorgeschrieben. Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen müssen aber so rechtzeitig angekündigt werden, damit ein betroffener Mieter ausreichend Zeit hat um organisatorische Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Um in seiner Mietwohnung Vorbereitungen zu treffen, muss ein betroffener Mieter auch das konkrete Datum der Durchführung der Maßnahmen und den beauftragten Unternehmer kennen. Die Angabe lediglich der Kalenderwoche ist nicht ausreichend. Die Anforderungen an die Ankündigung einer Erhaltungsmaßnahme gemäß § 555a BGB sind geringer als die an die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555c BGB. Textform ist zwar nicht vorgeschrieben, zu Beweiszwecken aber anzuraten (LG Berlin, Beschluss v. 18.02.19, Az. 65 S 5/19).
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