Schutz Ihres Wagens durch einen Carport? Nur wenn alle zustimmen!
Jetzt ist sie wieder da, die Zeit, in der sich die Blätter der Bäume bunt färben und Eicheln und Kastanien von den Bäumen fallen. Über letztere freuen Sie sich bestimmt, wenn Sie die Früchte zur Dekoration für Ihre Wohnung oder zum Basteln mit Ihren Kindern benötigen. Befindet sich Ihr Stellplatz jedoch unter einer Kastanie oder Eiche, werden Sie nicht so begeistert sein, denn die herabfallenden Früchte können unschöne Dellen an Ihrem Fahrzeug verursachen. Falls Sie Ihr Fahrzeug in so einem Fall durch den Bau eines Carports schützen möchten, denken Sie bitte daran: Hierzu benötigen Sie die Zustimmung der anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft, beanspruchen können Sie diese in der Regel aber nicht (LG Nürnberg Fürth, Urteil v. 23.03.18, Az. 14 S 6188/17).
Eigentümer hatte Sondernutzungsrecht am Stellplatz
Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmte, dass einzelne Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht über eine bestimmte Stellfläche auf dem Grundstück erwerben konnten. Ein Wohnungseigentümer hatte so ein Sondernutzungsrecht erworben, mit der Folge, dass er den Stellplatz unter Ausschluss der anderen Eigentümer nutzen konnte. Da sich der Stellplatz unter einem Kastanienbaum befand, von dem im Herbst Kastanien auf das Fahrzeug des Wohnungseigentümers fielen, bat er seine Gemeinschaft, dort einen Carport errichten zu dürfen. Die anderen Eigentümer verweigerten Ihre Zustimmung jedoch. Diese versuchte der Eigentümer nun im Klageweg zu erstreiten.
Ein Carport ist eine bauliche Veränderung
Der Wohnungseigentümer verlor den Prozess. Bei dem Carport handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung setzt voraus, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst, der über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Da ein Carport deutlich sichtbar wäre und auf dem Grundstück auch keine anderen Carports vorhanden sind, hätte der Bau optische Auswirkungen, die die übrigen Eigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
Auch die Tatsache, dass der Eigentümer sein Fahrzeug vor herabfallenden Kastanien schützen wollte, verpflichtete die übrigen Eigentümer nicht dazu, der Errichtung des Carports zuzustimmen. Die Gemeinschaft muss nämlich keine vor herabfallenden Kastanien geschützte Nutzung der Sondernutzungsfläche sicherstellen. Der Baum war bei Aufteilung des Grundstücks und bei Zuweisung des Sondernutzungsrechts bereits vorhanden. Daher war bekannt, dass das Sondernutzungsrecht von Anfang an durch den Kastanienbaum eingeschränkt war. Die von diesem Baum ausgehenden, nur saisonal vorhandenen Beeinträchtigungen, muss die Eigentümerin daher hinnehmen.
Fazit: Dieses Urteil zeigt wieder einmal: Mit einer Sondernutzungsfläche können Sie nicht machen, was Sie wollen. Wollen Sie dort eine bauliche Veränderung vornehmen, benötigen Sie die Zustimmung der von ihr benachteiligten Eigentümer. Ein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Zustimmung steht ihnen jedoch nicht zu. Lediglich wenn Sie in Ihr Sondernutzungsrecht eine Vereinbarung aufnehmen, die es Ihnen erlaubt, bei Bedarf einen Carport auf Ihrem Stellplatz zu errichten, können Sie ohne Zustimmung der anderen Eigentümer loslegen. Das hätte sich der betroffenen Eigentümer hier aber vorher überlegen müssen.
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