Gartenterrasse mit Einsicht in die Nachbarwohnung ist zu entfernen!
Stellen Sie sich das einmal vor: Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung baut sich eine Terrasse und kann plötzlich von dieser aus in Ihre Wohnung schauen. Es liegt auf der Hand, dass Sie darüber nicht gerade erfreut sind und sich in Ihrer Privatsphäre gestört fühlen. Daher können Sie auch die Entfernung der Terrasse verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn diese ohne Ihre Zustimmung errichtet wurde (AG Sinzig, Urteil v. 08.08.18, Az. 10a C 8/18 WEG).
Wohnungseigentümer verlangten Entfernung der Terrasse
Die Eigentümer einer Wohnung verlangte von einer anderen Wohnungseigentümerin die Beseitigung einer von ihr errichteten Terrasse im hinteren Bereich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens. Die 40 qm große Terrasse befand sich auf einem Holzaufbau, und war mit einer viersäuligen Pergola versehen. Vorher befand sich eine Wildbepflanzung an der Stelle der Terrasse.
Die Wohnungseigentümer verlangten die Beseitigung der Terrasse, da von dieser aus Möglichkeit der Einsicht in ihre Wohnung bestand. Die in Anspruch genommene Eigentümerin wies den Anspruch zurück. Sie war der Ansicht, sie müssen die Terrasse nicht entfernen. Denn ein anderer Wohnungseigentümer hatte ebenfalls eine Terrasse im Garten errichten lassen, von der in die Wohnung der anderen Eigentümer geschaut werden könne. Dies sei aber nicht beanstandet worden. Über diesen Streit hatte das Amtsgericht Sinzig zu entscheiden.
Errichtung der Terrasse ist Störung der Privatsphäre
Das Gericht entschied: Die Wohnungseigentümerin musste die Terrasse entfernen. Bei der Terrasse handelte es sich um eine bauliche Veränderung. Denn die Entfernung der Wildbepflanzung und Errichtung der Terrasse stellte eine massive Veränderung des Erscheinungsbildes des Gartens dar.
Außerdem waren die Eigentümer, deren Wohnung von der Terrasse aus eingesehen werden konnte, hierdurch in Ihrer Privatsphäre betroffen. Dass stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, so dass die Zustimmung dieser Wohnungseigentümer hätte eingeholt werden müssen.
Die Tatsache, dass es andere Terrassen in der Wohnanlage gab, von denen aus man in andere Wohnungen sehen konnte, war nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Denn zum einen besteht keine Gleichheit im Unrecht. Zum anderen besteht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch unabhängig von einem etwaigen Beseitigungsanspruch gegen den anderen Wohnungseigentümer.
Fazit: Dieser Fall zeigt mal wieder, dass Sie als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einfach drauf los bauen können. Möchten Sie eine bauliche Veränderung errichten, die immer gegeben ist, wenn das optische Erscheinungsbild von Haus oder Garten verändert wird, benötigen Sie hierfür die Zustimmung der dadurch benachteiligten Eigentümer im Weg der formellen Beschlussfassung. Holen Sie diese Zustimmung besser ein, ansonsten riskieren Sie den Rückbau auf eigene Kosten.
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