Versicherungsschaden im Sondereigentum – Selbstbehalt zahlen alle!
Wenn Ihre Gemeinschaft eine Gebäudeversicherung abschließt, wünschen Sie als Wohnungseigentümer neben dem umfassenden Versicherungsschutz auch eine möglichst geringe Versicherungsprämie. Um dies zu erreichen wird normalerweise ein mehr oder weniger hoher Selbstbehalt vereinbart. Wer diesen Selbstbehalt im Schadenfall zu tragen hat, führt in der Praxis immer wieder zum Streit. Hierzu hat das Landgericht Karlsruhe entschieden: Da der Selbstbehalt allen Wohnungseigentümern in Form einer günstigen Versicherungsprämie zu Gute kommt, müssen auch alle mit dem Selbstbehalt im Schadensfall belastet werden (Urteil v. 22.11.18, Az. 11 S 23/17).
Wohnungseigentümer verlangte Erstattung des Selbstbehalts
Im entschiedenen Fall kam es in einer Eigentumswohnung zu einem Wasserschaden. Die Schadenbeseitigung verursachte Kosten in Höhe von 6.080 €. Die Gebäudeversicherung zahlte unter Abzug des Selbstbehalts von 2.500 € den Betrag von 3.580 € für die Schadenbeseitigung auf das Konto des Wohnungseigentümers. Dieser war der Ansicht, da der Schaden allein im Sondereigentum vorgelegen hatte, müsse die Gemeinschaft ihm den Selbstbehalt in Höhe von 2.500 € erstatten. Da sich die Gemeinschaft weigerte zu zahlen, erhob der betroffenen Wohnungseigentümer Klage.
Selbstbehalt nützt allen Eigentümern – alle müssen ihn zahlen
Zu Recht entschied das Gericht und wies zunächst darauf hin, dass die Gemeinschaft verpflichtet ist, dem Wohnungseigentümer die gesamte Schadenssumme in Höhe vom 6.800 € zukommen zu lassen.
Schließt eine Gemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist hierbei de Gemeinschaft, versichert sind die einzelnen Wohnungseigentümer – und zwar sowohl für ihr Sondereigentum als auch ihren Anteil am Gemeinschaftseigentum.
Da der Selbstbehalt für die Höhe der Versicherungsprämie eine Rolle spielt, ist auch er als Bestandteil der Prämie anzusehen. Da sämtliche Wohnungseigentümer von einer niedrigen Versicherungsprämie infolge eines Selbstbehalts profitieren, darf die Gemeinschaft im Schadensfall den Selbstbehalt nicht dem einzelnen zufällig geschädigten Wohnungseigentümer aufbürden. Vielmehr muss die Gemeinschaft den Selbstbehalt zunächst übernehmen und später im Rahmen der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer nach dem einschlägigen Kostenverteilerschlüssel umlegen.
Fazit: Haben Sie bei Ihrer Gebäudeversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, wird es im Schadensfall zum Streit darüber kommen, wie mit diesem Selbstbehalt um zugehen ist. Jetzt wissen Sie: Sie als einzelner Eigentümer müssen diesen im Schadensfall nicht alleine tragen. Da alle Eigentümer einen Vorteil durch den Selbstbehalt erlangen, müssen Sie diesen auch gemeinschaftlich zahlen – und zwar auch dann wenn der Versicherungsschaden allein das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrifft. Wenn Sie das in einem Beschluss ausdrücklich festhalten, schaffen Sie für alle zukünftig eintretenden Versicherungsfälle Klarheit.
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