Eigentumswohnung geerbt? – Ziehen Sie schnell ein, sonst wird es teuer!
Wenn Sie ihre Eigentumswohnung geerbt haben, planen Sie vielleicht, die Wohnung erst einmal zu renovieren und erst später einzuziehen. In diesem Fall sollten Sie sich mit der Renovierung und Ihrem Einzug nicht zu viel Zeit lassen. Wenn Sie nämlich nicht binnen 6 Monaten in die geerbte Immobilie einziehen, müssen Sie Erbschaftssteuer zahlen (BFH, Urteil v. 28.05.19, Az. II R 37/16).
Haus war 2 1/2 Jahre nach dem Tod des Vaters noch nicht bezogen
Im entschiedenen Fall hatten zwei Brüder im Januar 2014 von ihrem Vater das Haus geerbt, das er bis zu seinem Tod bewohnt hatte. Im Februar 2015 schlossen die Brüder einen Vermächtniserfüllungsvertrag ab, wodurch der eine Bruder zum alleinigen Eigentümer des Hauses werden sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im September 2015.
Nachdem der neue Hauseigentümer im März 2016 Angebote eingeholt hatte, begannen die Arbeiten zur Sanierung des Hauses im Juni 2016. Da der Erbe zweieinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters noch immer nicht in das Haus eingezogen war, verlangte das zuständige Finanzamt die Zahlung der Erbschaftsteuer. Der Erbe weigerte sich, da Kinder von ihren Eltern eine bis zum Tod selbstgenutzte Immobilie steuerfrei erben, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
BFH: Steuerfreiheit nur bei Einzug binnen 6 Monaten
Der Bundesfinanzhof entschied: Der Erbe musste die Erbschaftssteuer zahlen. Zwar ist es richtig, dass Haus eine Größe von weniger als 200 qm Wohnfläche hatte, so dass die Voraussetzung der Steuerbefreiung insofern erfüllt war.
Allerdings knüpft das Gesetz die Steuerbefreiung auch daran, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzt, um darin zu wohnen. Erst mehr sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Handwerkerangebote einzuholen und 32 Monate nach dem Erbfall noch immer nicht eingezogen zu sein, war nach Ansicht der Richter zu spät. Ohne gute, nicht selbst verschuldete Gründe darf es bis zum Einzug nur sechs Monate dauern. Alles andere ist nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes.
Fazit: Dass Sie eine Immobilie, sei es ein Haus oder eine Eigentumswohnung erben können ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, wenn Sie diese selbst beziehen, wissen die meisten Erben. Die wenigsten wissen aber, dass der Einzug in diese Immobilie unverzüglich erfolgen muss. Jetzt ist klar: Sie dürfen sich mit dem Einzug nicht mehr als 6 Monate vom Eintritt des Erbfalls an Zeit lassen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Um diese Frist zu verlängern, müssen Sie glaubhaft darlegen können, warum es zu dieser Verzögerung kommt und dass Sie diese nicht zu vertreten haben.
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