Ladestation für Elektroautos bedarf (noch) der Zustimmung aller
Wenn Sie zu den Wohnungseigentümer gehören, die über den Kauf eines Elektroautos nachgedacht haben wissen Sie bestimmt: Es gibt immer mehr öffentliche Strom-Tankstellen im öffentlichen Bereich. Innerhalb von privaten Garagen sieht das aber anders aus. Möchten Sie Ihren Stellplatz in der gemeinschaftlichen Tiefgarage mit einer Ladestation ausstatten, müssen Sie wissen: Solche Ladestationen werden derzeit von den Gerichten noch als bauliche Veränderung eingestuft. Sie benötigen daher für den Bau einer Ladestation die Zustimmung aller Wohnungseigentümer (AG Berlin Mitte, Urteil v. 19.03.18, Az. 26 C 55/17).
Wohnungseigentümer lehnten Ladestation ab
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer beantragt, einen Beschluss zu fassen, nach dem ihm gestattet werden sollte, eine Ladestation für ein Elektroauto zu errichten. Dieser Antrag wurde von den Wohnungseigentümern mehrheitlich abgelehnt. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die Errichtung einer solchen Station und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Ladestation
Das Gericht lehnte die Klage ab. Der Wohnungseigentümer konnte die Zustimmung zur Errichtung der Ladestation nicht verlangen. Zwar gehört es nach dem Wohnungseigentumsgesetz zur ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Wohnungseigentümer unter anderem alle Maßnahmen zu dulden haben, die zur Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses erforderlich sind (§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG). Hierdurch soll ein gewisser Mindeststandard der einzelnen Wohnungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht werden. Lademöglichkeiten für Elektroautos gehören aber nach dem derzeitigen Stand noch nicht zu einem solchen Mindeststandard.
Vielmehr handelt es sich bei der Ladestation um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgeht. Dieser müssen alle Eigentümer zustimmen, die von ihr nachteilig über das hinzunehmende Maß hinaus betroffen sind. Da die Errichtung einer Ladestation einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum erfordert, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Fazit: Die derzeitige gesetzlich Lage wird nicht nur von vielen Wohnungseigentümern als äußerst unbefriedigend angesehen. Daher gibt es im Rahmen der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes Bestrebungen, den Einbau von Ladestation zu erleichtern. Ob das neue Wohnungseigentumsgesetz tatsächlich so weit gehen wird, dass Sie als einzelner Eigentümer einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation haben, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall soll die derzeit existierende Hürde der Allstimmigkeit für den Einbau einer Ladestation auf eine einfache Stimmenmehrheit abgesenkt werden, um Eigentümerversammlungen handlungsfähiger zumachen. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie sich ein Elektroauto zulegen möchten, warten Sie mit der Beschlussfassung über den Einbau einer Elektroladestation in der gemeinschaftlichen Tiefgarage noch ab. Denn mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz werden Sie hier leichter zum Ziel kommen.
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