Ohne Mängelanzeige kein Recht zur Mietminderung
Dass die Voraussetzung für das Recht eines Mieters zur Mietminderung ist, dass der Mieter gegenüber seinem Vermieter den Mietmangel angezeigt hat, stellte das Amtsgericht Wiesbaden im Juni 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über das Recht des Mieters wegen einem Mietmangel die Miete zu mindern. Hintergrund war eine Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis gekündigt weil der Mieter mit der Zahlung der Miete erheblich im Rückstand war. Der Mieter wendete in dem Rechtsstreit ein, dass er wegen mangelhafter Beheizbarkeit der Mietwohnung zur Mietminderung berechtigt war. Der Vermieter bestritt ein Recht des Mieters zur Mietminderung weil ihm der Mieter den Mangel angeblich nicht angezeigt hatte.
Die Entscheidung vor Gericht
Das AG Wiesbaden entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Dieser hatte nach Ansicht des Gerichts gegen den Mieter einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Mietwohnung gemäß § 546 BGB. Der Vermieter war berechtigt, dass Mietverhältnis wegen eines Zahlungsverzuges des Mieters mit mehr als zwei Monatsmieten gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu kündigen. Denn der Mieter hatte sein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 BGB weder schlüssig vorgetragen noch einen Minderungsgrund unter Beweis gestellt. Der Mieter war aber für sämtliche Voraussetzungen seines Rechts zur Mietminderung darlegungs- und beweispflichtig. Voraussetzung für ein Minderungsrecht ist zunächst eine Anzeige des Mietmangels gegenüber dem Vermieter. Mangelhafte Beheizbarkeit einer Mietwohnung stellt zwar einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar. Da der Vermieter den Mangel jedoch bestritten hat, war der Mieter gefordert das tatsächliche Vorliegen des Mietmangels zu beweisen. Der Mieter hatte jedoch keinen Beweis dafür angetreten, dass der Mangel tatsächlich bestand. Insbesondere konnte der Mieter weder anhand von Schriftstücken noch mittels Zeugen nachweisen, dass er dem Vermieter den Mangel angezeigt hatte (AG Wiesbaden, Beschluss v. 21.06.19, Az. 92 C 1017/19).
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