Keine eigenmächtige Entfernung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung
Haben auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer schon bauliche Veränderungen ohne vorhergehende gemeinschaftliche Beschlussfassung vorgenommen? Vielleicht hatten Sie dann auch den dringenden Wunsch, diese umgehend zu beseitigen. Doch: So nachvollziehbar Ihr Wunsch nach der Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderung auch ist, Sie dürfen diese nicht eigenmächtig entfernen. Selbst in einer Zweiergemeinschaft können Sie nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt wird (BGH, Urteil v. 05.07.19, Az. V ZR 149/18).
Eigentümer hatte Gartenhaus im von ihm genutzten Garten errichtet
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus zwei Wohnungseigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft. Der eine der beiden Eigentümer hatte ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Garten. Dort errichtete er ohne Genehmigung ein Gartenhaus nebst Anbau. Außerdem lagerte er verschiedene Gegenstände, wie eine Garderobe oder eine Schuhablage in gemeinschaftlichem Eigentum. Damit war der andere Eigentümer nicht einverstanden und erhob Klage. Er verlangte, den anderen Eigentümer zu verurteilen, die Entfernung der Gartenhütte nebst Anbau sowie der Gegenstände im Gemeinschaftseigentum zu dulden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung durch den Eigentümer, der sie errichtet hatte, bereits verjährt.
Gemeinschaft muss Beseitigung beschließen
Der BGH gab dem beklagten Wohnungseigentümer recht. Einem Wohnungseigentümer steht nach Verjährung eines Beseitigungsanspruchs kein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsanspruch zu.
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass es sich bei dem eigenmächtig errichteten Gartenhaus um eine rechtswidrige baulichen Veränderungen handelte. Allerdings war der Anspruch auf Entfernung gegen den Eigentümer, der sie errichtet hatte bereits verjährt. In diesem Fall können die Wohnungseigentümer beschließen, die Beseitigung auf Kosten aller Wohnungseigentümer vorzunehmen. Da ein solcher Beschluss nicht gefasst worden war, musst der BGH darüber entscheiden, ob ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, eine rechtswidrige Bauliche Veränderung selbst zu entfernen.
Das verneinte der BGH. Die Wohnungseigentümer können zwar beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer beseitigen zu lassen. Fehlt es aber an einem solchen Beschluss, muss der Wohnungseigentümer, der die Entfernung der Baulichen Veränderung verlangt, eine Beschlussersetzungsklage erheben. Das Gleiche gilt für die im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Gegenstände. Allerdings geht es hier nicht um eine Bauliche Veränderung, sondern um den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 Abs. 2 WEG). Aber auch für diesen Fall gilt: Der Eigentümer musste deren Beseitigung im Wege einer Beschlussersetzungsklage herbeizuführen.
Fazit: Durch seine Entscheidung hat der BGH abschließend klargestellt, dass Sie als einzelner Wohnungseigentümer nach Eintritt der Verjährung zur Selbstbeseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung ebenso wenig berechtigt sind wie zur Beseitigung von unrechtmäßig im Gemeinschaftseigentum gelagerten Dinge. Vielmehr benötigen Sie einen gemeinschaftlichen Beschuss für deren Entfernung. Notfalls müssen Sie diesen im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen.
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