Häusliches Arbeitszimmer: Zusätzlich zur Praxis absetzbar
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diesen Grundsatz legen manche Finanzämter eng aus. Mitunter auch zu eng, wie der Fall eines Logopäden zeigt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.03.2016, Az. 4 K 362/15).
Logopäde wollte Praxis und Arbeitszimmer geltend machen
Ein selbstständiger Logopäde setzte seine angemietete Praxis ganz normal als Betriebsausgabe ab. Zusätzlich machte er ein häusliches Arbeitszimmer geltend, in dem er seine Büroarbeiten erledigte.
Doch das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Denn es war der Meinung: Dieses Arbeitszimmer sei nicht nötig. Schließlich könne er genauso gut seinen Schreibtisch in der Praxis aufstellen und seine Bürotätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten seiner Praxis dort erledigen. Doch erfreulicherweise folgte das angerufene Finanzgericht dieser Argumentation nicht.
Richter: Vertraulichkeit muss gewahrt sein – Arbeitszimmer daher nötig
Für die Richter bestand kein Zweifel: Der Logopäde hatte gute Gründe, Praxis und Arbeitszimmer voneinander zu trennen. Das sei schon aus Gründen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes angebracht, zumal er nicht immer in der Praxis sei, sondern manchmal auch im Krankenhaus. In dieser Zeit behandelten seine drei Angestellten diverse Patienten in der Praxis.
Den Logopäden außerdem für die Büroarbeiten auf die Abendstunden und aufs Wochenende zu verweisen, in denen seine Praxis geschlossen sei, das sei nicht zumutbar. Er durfte die Kosten für häusliche Arbeitszimmer also absetzen – auch deswegen weil die steuerlichen Regeln ihn in Sachen Arbeitszeitgestaltung nicht schlechter stellen durften als einen Arbeitnehmer.
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