Mit einem Jahrzehnte alten Mietspiegel kann keine Mieterhöhung begründet werden
Dass mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel keine Mieterhöhung begründet werden kann, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2019 klar. Denn bei Vorlage eines veralteten Mietspiegels kann ein betroffener Mieter die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht beurteilen.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte den Mieter 2017 zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung aufgefordert. Der Vermieter begründete die Mieterhöhung unter Vorlage eines Mietspiegels von 1998. Der Mieter hielt den Mietspiegel für veraltet und weigerte sich der Mieterhöhung zuzustimmen. Da der Mieter seine Zustimmung verweigerte, klagte der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Die Entscheidung vor Gericht
Ohne Erfolg! Der BGH entschied als höchstes deutsches Zivilgericht in letzter Instanz den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung war nicht begründet. Ein Vermieter ist verpflichtet einem Mieterhöhungsverlangen eine für den Mieter nachvollziehbare Begründung beizufügen. Die Begründung soll dem Mieter die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachweisen. Als Vermieter müssen Sie deshalb Tatsachen vortragen, aus denen Ihr Mieter auf die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung schließen kann. Zwar können Sie als Vermieter Ihrer Mieterhöhung gemäß § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB einen veralteten Mietspiegel beifügen wenn kein aktueller Mietspiegel vorhanden ist. Denn die mietrechtlichen Vorschriften legen keine Altersgrenze für einen Mietspiegel fest. Ein fast 20 Jahre alter Mietspiegel ist jedoch nach Ansicht des BGH zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nicht mehr verwendbar, da die Kriterien nach welchen der Wohnwert einer Mietwohnung und die Vergleichsmiete bestimmt werden, sich zeitbedingt ändern. Schließlich hätte der Vermieter im entschiedenen Rechtsstreit die Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen können (BGH, Urteil v. 16.10.19, Az. VIII ZR 340/18).
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