Teilungserklärung bestimmt Standort der Mülltonnen – Änderung per Beschluss nicht zulässig
Der Standort der Mülltonnen führt in vielen Eigentümergemeinschaften immer wieder zu Streitigkeiten. Egal wo sie stehen, einer fühlt sich immer gestört – sei es, dass es um bestehende Gerüche oder einfach nur um die Optik der Mülltonnen geht. Wenn Sie in so einem Fall den Standort ihrer Mülltonnen per mehrheitlichen Beschluss ändern möchten, werfen Sie zunächst einen Blick in Ihre Teilungserklärung. Ist dort nämlich der Standort der Mülltonnen festgelegt, können Sie deren Verlegung nicht beschließen. Vielmehr bedarf es dann einer Änderung der Teilungserklärung (AG Bottrop, Urteil v. 14.02.19, Az. 20 C 28/18).
Beantragte Verlegung der Mülltonnen wurde mehrheitlich abgelehnt
Im entschiedenen Fall diskutierte eine Eigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung über den Standort der Mülltonnen. Diese befanden sich in unmittelbarer Nähe des Balkons einer Erdgeschosswohnung, am Zaun des zu dieser Wohnung gehörenden Gartens. Der Wohnungseigentümer beantragte, den Beschluss zu fassen, die Mülltonnen auf den plattierten Platz links neben dem Hauseingang zu verlegen. Dieser Antrag wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt.
Der Eigentümer der Erdgeschosswohnung erhob Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss. Er beantragte gleichzeitig, die übrigen Eigentümer dazu zu verurteilen, den Standort der Mülltonnen auf den plattierten Platz links neben der Hauseingangstüre zu verlegen. Er war der Auffassung, er habe einen Anspruch auf die Verlegung des Standortes der Mülltonnen, da die üblen Gerüche, die insbesondere bei starker Sonneneinstrahlung von den Tonnen ausgingen, für ihn nicht zumutbar seien.
Entscheidend: Teilungserklärung bestimmte Standort der Mülltonnen
Der klagende Wohnungseigentümer verlor den Prozess. Der Beschluss entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, der klagende Eigentümer hat keinen Anspruch auf die Verlegung des Mülltonnenstandortes.
Da der Standort der Mülltonnen in der Teilungserklärung festgelegt ist, fehlt es der Eigentümerversammlung an der Befugnis, den Standort ohne vorherige Änderung der Teilungserklärung zu verlegen. Daher kann die Verlegung des Standortes auch nicht auf dem Klageweg erreicht werden.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der klagenden Wohnungseigentümer durch die in der Nähe seines Balkons stehenden Mülltonnen nicht ungebührlich benachteiligt wird. Die Mülltonnen riechen zum einen nicht permanent unangenehm und zum anderen kann man bei normalem Sommerwetter auch nicht jeden Tag auf dem Balkon sitzen. Hinzu kommt, dass von den 5 fraglichen Mülltonnen lediglich 2, nämlich die graue und die braune Tonne vom Inhalt her geeignet sind, Gerüche zu entwickeln.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass Sie auf 2 Dinge achten müssen, wenn Sie die Änderung des Standortes Ihrer Mülltonnen erreichen möchten. Zum einen kontrollieren Sie Ihre Teilungserklärung dahingehend, ob diese den Standort der Mülltonnen vorgibt. In diesem Fall können Sie eine Änderung des Standorts nur über eine Änderung der Teilungserklärung erreichen. Zum anderen müssen Sie darlegen, dass Sie die Änderung verlangen können weil von den Mülltonnen eine permanente Störung für Sie ausgeht. Gelingt Ihnen das und können Sie womöglich einen Standort vorschlagen, von dem für keinen Ihrer Miteigentümer Störungen ausgehen, haben Sie gute Chancen, doch eine Standortänderung zu erreichen.
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