Verwalter verschiebt Gelder an fremde Gemeinschaft – Sie können Rückzahlung verlangen!
Wenn Sie Pech haben, kann da auch Ihnen passieren: Ihr Verwalter nutzt die gemeinschaftlichen Gelder um seine eigenen Unzulänglichkeiten oder Machenschaften zu verdecken. Das Geld Ihrer Gemeinschaft wird auf Konten anderer Eigentümergemeinschaften verschoben und Sie erfahren davon erst, wenn es zu spät ist. Dennoch gibt es in so einem Fall Hoffnung für Sie: Ist nämlich die Eigentümergemeinschaft Inhaberin des Kontos auf das die Gelder Ihrer Gemeinschaft verschoben wurden, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung gegen diese Eigentümergemeinschaft (OKG Frankfurt, Urteil v. 19.09.19, Az. 1 U 233/18).
Verwalter überwies 30.000 € auf fremdes Konto
Im entschiedenen Fall ging es um zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, die von demselben Verwalter verwaltet wurden. Über das Vermögen des Verwalters war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zuvor hatte der Verwalter einen Betrag von 30.000 € unter dem Betreff ,,Geldanlage” von einem Konto, das Eigentümergemeinschaft A als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Eigentümergemeinschaft B überwiesen. Die Eigentümergemeinschaft A verlangte daraufhin die Rückzahlung der 30.000 € von der Gemeinschaft B unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Da die Gemeinschaft B die Zahlung verweigerte, erhob die Gemeinschaft A Klage.
Gemeinschaft musste als Kontoinhaberin zurück zahlen
Das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft A Recht. Sie hat gegenüber der Eigentümergemeinschaft B einen Anspruch auf Zahlung der 30.000 € unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Hierbei war für das Gericht entscheidend, dass die Eigentümergemeinschaft B die Inhaberin des Kontos war, auf das der Betrag überwiesen worden war.
Für die Frage, wer der berechtigte Kontoinhaber geworden ist, ist maßgebend, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter bezeichnet wird und damit Gläubiger der Bank sein soll. Eröffnet der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft ein Konto, ist zu unterscheiden: Bei einem offenen Treuhandkonto tritt der Verwalter als Treuhänder auf und ist als Kontoinhaber anzusehen. Das Konto wird dann auf den Namen des Verwalters eröffnet und mit einem Zusatz versehen, aus dem der Treuhandcharakter des Kontos erkennbar wird. Beim einem verdeckten Treuhandkonto handelt es sich rechtlich mangels Offenlegung der Berechtigung am Kontoguthaben um ein Eigenkonto des Verwalters. Beim offenen Fremdkonto wird das Konto auf den Namen der Eigentümergemeinschaft eröffnet und der Verwalter ist lediglich Verfügungsberechtigter.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelte es sich bei dem Girokonto nicht um ein Eigenkonto der Verwalterin, denn sie war nicht als Kontoinhaberin angegeben worden. Vielmehr war das Konto als offenes Fremdgeldkonto eröffnet worden, dessen Inhaberin die Eigentümergemeinschaft B war und über das die Verwalterin lediglich Verfügungsbefugnis hatte. Damit war die Eigentümergemeinschaft B durch die rechtsgrundlose Überweisung der 30.000 € durch die Verwalterin ungerechtfertigt bereichert worden und musste das Geld zurück zahlen.
Fazit: Sofern Sie entdecken, dass Ihr Verwalter gemeinschaftliche Gelder auf Konten anderer Eigentümergemeinschaft verschoben hat, haben Sie auch dann noch Chancen, Ihr Geld zurück zu erhalten, wenn Ihr Verwalter insolvent ist. Prüfen Sie, wer Inhaber des Kontos ist, auf das Ihr Geld verschoben wurde. Ist es nicht der insolvente Verwalter ist, sondern die andere Eigentümergemeinschaft, haben Sie gute Chancen, können Sie die Rückzahlung der Gelder von ihr verlangen.
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