Nach Modernisierung ist Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete möglich
Es steht Ihnen als Vermieter frei, im Anschluss an eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung, den Spielraum bis zur Höhe der ortsüblichen Miete mittels einer weiteren Mieterhöhung gemäß § 558 BGB auszuschöpfen. Dies entschied das Landgericht Berlin im Mai 2019.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte anlässlich einer durchgeführten Modernisierung die Miete erhöht. Zudem führte er eine weitere Mieterhöhung auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete durch. Der Mieter hielt dies für unzulässig.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Ein Vermieter kann auch im Anschluss an eine Mieterhöhung anlässlich einer Modernisierung einen evtl. verbleibenden Spielraum bis zur Höhe der ortsüblichen Miete durch eine weitere Mieterhöhung gemäß § 558 BGB ausschöpfen. Umgekehrt darf ein Vermieter jedoch nicht vorgehen, stellte das Gericht klar. Es ist also nicht zulässig nach einer Modernisierung die Miete zunächst auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB zu erhöhen und anschließend noch eine Mieterhöhung wegen der erfolgten Modernisierung der Mietwohnung gemäß § 559 BGB geltend zu machen (LG Berlin, Beschluss v. 24.05.19, Az. 64 S 253/18).
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