Sondervergütung für Ihren Verwalter muss verhältnismäßig sein

Wenn Sie zu den glücklichen Wohnungseigentümern gehören, die zufrieden mit Ihrem Verwalter sind, möchten Sie ihm vielleicht für zusätzliche Tätigkeiten hie und da eine Zusatzvergütung gewähren. Das ist auch per mehrheitlichen Beschluss möglich. Achten Sie dann aber unbedingt auf die ausreichende Bestimmtheit Ihres Beschlusses und die Verhältnismäßigkeit Ihrer Vergütung. Anderenfalls ist Ihr Beschluss nämlich anfechtbar (LG Köln, Urteil v. 29.11.18, Az. 29 S 48/18 WEG).
Gemeinschaft beschloss Vergütung von 200 € je Hausgeldklage
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte auf ihrer Eigentümerversammlung den Beschuss gefasst, wonach die Verwalterin für jede Klage gegen einen Wohnungseigentümer wegen Hausgeldrückständen eine Pauschalgebühr von 200 € erhalten sollte. Die Sondervergütung sollte den zusätzlichen Aufwand abdecken, welcher der Verwalterin durch die Zuarbeit an den Rechtsanwalt entstehen. Hiermit waren drei Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhoben Klage.
Das Amtsgericht Bonn hatte in erster Instanz entschieden, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Gegen dieses Urteil legten die drei Eigentümer das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begrenzung im Verhältnis zum einzuklagenden Betrag erforderlich
Das Landgericht Köln entschied: Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar haben Wohnungseigentümer das Recht, eine Sondervergütung für den Verwalter für Wohngeldklagen zu beschließen. Vergütung muss jedoch verhältnismäßig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – eine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag nicht erfolgt. Ohne eine solche Begrenzung kann es nämlich passieren, dass der Verwalter im Falle eines verhältnismäßig geringen Rückstandes eine höhere Vergütung erhält, als der das Gerichtsverfahren bearbeitende Rechtsanwalt. Dies muss unabhängig vom Aufwand des Verwalters als unverhältnismäßig angesehen werden.
Fazit: Möchten Sie und Ihre Gemeinschaft Ihrem Verwalter eine Sondervergütung für das einklagen von Hausgeldschulden zukommen lassen, ist das nicht zu beanstanden. Kontrollieren Sie Ihren Beschlusstext dann aber unbedingt dahingehend, ob er die Höhe der Sondervergütung abhängig von der Höhe des einzuklagenden Betrages macht. Anderenfalls ist Ihr Beschluss anfechtbar.
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