Wohnwertmindernde Merkmale sind nicht erfüllt, wenn die Mängel leicht beseitigt werden können
Den Wohnwert mindernde Merkmale, wie beispielsweise „Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar“ oder „Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar“, sind nicht schon dann erfüllt, wenn lediglich Bestandteile, beispielsweise Kupplungen oder Leitungen, nicht vorhanden sind aber ohne besonderen Aufwand nachgerüstet werden können. Dies stellte das Landgericht Berlin im Mai 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Mieter war der Ansicht, dass die Mieterhöhung auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete so nicht gerechtfertigt war, weil die Mietwohnung im Mietspiegel aufgeführte den Wohnwert mindernde Merkmale aufwies. So war ein Geschirrspüler in der Küche nicht anschließbar und eine Waschmaschine konnte weder in Bad noch Küche aufgestellt werden. Das lag allerdings lediglich daran, dass weder in Bad oder Küche die erforderlichen Kupplungen an den Leitungen vorhanden waren. Der Mieter hielt die Mieterhöhung dennoch für rechtswidrig. Der Vermieter wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für das Aufstellen eines Geschirrspülers und einer Waschmaschine ohne große Schwierigkeiten schnell geschaffen werden könnten. Schließlich fehlten lediglich die erforderlichen Kupplungen an den Leitungen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass dieser sich nicht so behandeln lassen musste, als könnten Waschmaschine und Geschirrspüler in der Mietwohnung nicht betrieben werden. Diese Geräte konnten zwar nicht ohne weiteres angeschlossen werden, da geeignete Kupplungen zum Anstecken oder Anschrauben der Verbindungsschläuche an den vorhandenen Leitungen fehlten. Bei der Entscheidung, ob ein den Wohnwert minderndes Merkmal in einem Mietspiegel erfüllt ist oder nicht, muss aber berücksichtigt werden, dass es lediglich für die Einstufung einer Mietwohnung hinsichtlich der ortsüblichen Vergleichsmiete dient. Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Mietdifferenz von 47,00 € monatlich. Die Installation von Kupplungen in die vorhandene Leitungen würde nach Schätzung des Gerichts lediglich 80,00 € kosten. Für das in dem anzuwendenden Mietspiegel aufgeführte den Wohnwert erhöhende Merkmal „Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle”, wäre beispielsweise eine größere Investition erforderlich. Deshalb sah es das LG Berlin als unverhältnismäßig an, die den Wohnwert mindernden Merkmale „Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar” und „Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar” als erfüllt anzusehen, weil lediglich Kupplungen an den Leitungen fehlten, die ohne großen Aufwand nachgerüstet werden konnten (LG Berlin, Beschluss v. 24.05.19, Az. 64 S 253/18).
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