Kosten einer erstmaligen Dachrinnenreinigung sind keine Betriebskosten
Ein Mieter muss Betriebskosten zahlen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Als „sonstige Betriebskosten“ können auch solche für die Reinigung von Dachrinnen vereinbart werden.
Allerdings: Reinigt der Vermieter die Dachrinnen über Jahre hinweg nicht, ist die erste Reinigung als Instandsetzung zu werten. So hat ist das Amtsgericht Münster entschieden (Urteil v. 15.03.19, Az. 48 C361/18).
Das Problem: Kosten der Instandsetzung sind aber nie als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar, wie das Gesetz vorschreibt (§1 Betriebskostenverordnung).
Deshalb: Haben Sie mit Ihrem Mieter vereinbart, dass er die Kosten der Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten zu tragen hat, sollten Sie diese Dachrinnenreinigung auch regelmäßig durchführen. Nur so stellen Sie sicher, dass der Mieter die Kosten auch wirklich zu zahlen hat.
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