„nur an Deutsche” – Diskriminierung durch Inserat einer Mietwohnung
Das Amtsgericht Augsburg stellte Anfang Dezember 2019 in einem Urteil klar, dass die Mitteilung eines Vermieters in einem Inserat eine freie Mietwohnung „nur an Deutsche“ vermieten zu wollen, diskriminierend ist. Das kann für einen Vermieter teuer werden.
Der Fall
Ein aus Burkina Faso stammender Interessent für eine Mietwohnung in Augsburg hatte in der Augsburger Allgemeinen Zeitung ein passendes Angebot entdeckt. In der Anzeige wurde aber ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Vermietung „nur an Deutsche“ erfolgen würde. Die Wohnung war zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermietet. Der Vermieter akzeptierte den aus dem Ausland stammenden Interessenten jedoch nicht als Vermieter. Da der Interessent sich diskriminiert fühlte, reichte er eine Schadensersatzklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Erfolg! Das AG Augsburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mietinteressenten und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.000,- € zu. Das Gericht war der Ansicht, dass der Vermieter den Mietinteressenten wegen seiner Rasse bzw. ethnischen Herkunft benachteiligte, weil er „nur Deutsche” als Mieter akzeptieren wollte. Der Vermieter hatte bereits mit dem Inserat öffentlich angekündigt, ausländische Interessenten wegen ihrer Rasse bzw. ethnischen Herkunft als Mieter nicht zu akzeptieren. Das einschlägige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) war auf diesen Fall deshalb anwendbar, weil der Vermieter mittels seiner Anzeige an die Öffentlichkeit getreten war und durch die Anzeige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interessenten verletzt hatte. Da der Vermieter mehrere Mietwohnungen hatte, sah das Gericht zudem die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen von dem Vermieter nur zur Vermietung „an Deutsche” inseriert würden. Deshalb wurde dem Vermieter für den Fall einer Wiederholung ein erhebliches Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht (AG Augsburg, Urteil v. 10.12.19, Az. 20 C 2566/19).
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