Maklerkosten für Wohnungsvermittlung: Wann Unternehmen Vorsteuer ziehen dürfen
Es ist gar nicht so selten, dass Unternehmen die Umzugskosten für ihre Mitarbeiter übernehmen – und auch die Maklerkosten für die Wohnungsvermittlung zahlen. Für betreffende Unternehmen stellt sich allerdings die Frage: Dürfen sie aus diesen Rechnungen die Vorsteuer ziehen, sich also die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen? Ja, sagt dazu der Bundesfinanzhof (Urteil v. 06.06.2019, Az. V R 18/18).
Unternehmen holte Arbeitnehmer an Inlandsstandort zurück
Ein international tätiger Konzern hatte einige Angestellte aus dem Ausland an den inländischen Hauptstandort zurückgeholt. Die Kosten für Wohnungssuche und Umzug übernahm das Unternehmen vollständig. Entsprechend zog es aus den Maklerrechnungen, die für die Wohnungsvermittlung anfielen, die Vorsteuer.
Das jedoch beanstandete das zuständige Finanzamt. Die Übernahme der Maklerkosten stelle einen tauschähnlichen Umsatz dar, weil sie im Arbeitsvertrag der betreffenden Angestellten vereinbart gewesen und damit quasi in anderer Form gezahlter Arbeitslohn sei. Das allerdings sah nicht nur das Unternehmen anders, sondern in letzter Instanz auch der BFH.
Richter: Arbeitgeber profitiert vom Umzug
Das Gericht stellte klar: Die Angestellten hätten zwar Vorteile erhalten. Aber nicht im Tausch gegen Gehalt, das ihnen eigentlich zustand. Vielmehr hätte das Unternehmen vom Umzug profitiert, und den Angestellten sei im Gegenzug nichts von ihrem Gehalt abgezogen worden. Fazit: Aus diesem Grund durfte das Unternehmen die Vorsteuer aus den Maklerrechnungen ziehen.
Was nützt Ihnen als Vermieter oder Makler dieses Urteil? Sie können Wohnungssuchende darauf hinweisen. Denn solche handfesten Vorteile geben oft den Ausschlag, sich für Ihr Wohnungsangebot zu entscheiden. Als Vermieter könnten Sie auf diese Weise um die Maklerkosten ganz herumkommen. Und wenn Sie als Makler dann die Rechnung auf den Namen des Unternehmens ausstellen, dann steht dem Vorsteuerabzug wirklich nichts mehr im Wege.
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