Gemeinschaft kann Bestellung eines Winterdienstes für öffentliche Wege beschließen
Spätestens mit dem ersten Schneefall wird das Thema Winterdienst auch für Ihre Eigentümergemeinschaft relevant. Denn liegt ist in Ihrem Interesse, dass Wohnungseigentümer, Hausbewohner und der deren Besucher Ihre Wohnanlage unbeschadet betreten und wieder verlassen können. Doch was ist, wenn ein öffentlicher Weg seitens der Stadt nicht von Schnee und Eis befreit wird? Können Sie Ihren Winterdienst auch auf diesen Bereich ausdehnen? Ja hat das Landgericht Hamburg entschieden, Ihre Gemeinschaft kann einen Beschluss darüber fassen, einen Winterdienst für einen öffentlichen Weg zu bestellen (LG Hamburg, Urteil v. 28.06.17, Az. 318 S 95/16).
Öffentlicher Weg diente als Zugang zu Wohnhäusern
Im entschiedenen Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Bestellung eines Winterdienstes für einen öffentlichen Weg. Der Weg war Teil einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage und diente als zusätzlicher Zugang zu den Eingängen eines Wohnhauses der Anlage. Da der Weg im Winter von der Stadt nicht geräumt und gestreut wurde, erfolgte die Bestellung des Winterdienstes. Ein Teil der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss.
Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach fehlte es an der notwendigen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Daher sei der Beschluss zur Bestellung des Winterdienstes unwirksam. Den öffentlichen Weg auch nach Schneefall nutzen zu könne, begründete nach Auffassung des Gerichts keine Verwaltungsangelegenheit der Gemeinschaft im Sinne von § 21 Abs. 1 WEG. Gegen diese Entscheidung legten die beklagten Eigentümer Berufung ein.
Winterdienst erfolgt im Interesse der Wohnungseigentümer
Das Landgericht Hamburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der öffentliche Weg dient als Zugang zu den Eingängen von Wohnhäusern und damit unmittelbar dem Gemeinschaftseigentum. Daher besteht nach Ansicht des Gerichts durchaus eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Winterdienst.
Der Beschluss entsprach auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Winterdienst erfolgte im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil er bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten nützlich ist. Der Winterdienst ermöglicht es den Wohnungseigentümern gefahrlos zu den Eingängen des Wohnhauses zu kommen. Die Tatsache, dass noch andere Zuwege bestehen sah das Gericht hierbei als unerheblich an.
Fazit: Auch wenn das Urteil nicht ganz neu ist, im Winter gewinnt es wieder aktuelle Bedeutung für Sie. Sofern die Stadt den Winterdienst für die an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Wege nicht per Satzung auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen hat, endet Ihre Räum- und Streupflicht zwar an der Grundstücksgrenze (BGH, Urteil v. 12.02.18, Az. VIII ZR 255/16). Allerdings dient es dem Schutz der Hausbewohner und deren Besucher, wenn auch die öffentlichen Zuwegungen zum Haus frei von Schnee und Eis sind. Jetzt wissen Sie: Sie können auch den Winterdienst für solche öffentlichen Flächen per Beschuss regeln.
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