Eigenmächtig eingebaute Wohnungseingangstür ist Sache der Gemeinschaft

Stellen Sie sich vor: Es gibt immer noch Wohnungseigentümer, die glauben, die Eingangstür zu ihrer Wohnung gehöre zu ihrem Sondereigentum. Tatsächlich sind diese Türen aber Gemeinschaftseigentum. Das hat zur Folge, dass Sie für den Austausch dieser Türen einen gemeinschaftlichen Beschluss benötigen. Tauscht ein Wohnungseigentümer die Wohnungseingangstür eigenmächtig und ohne entsprechende Beschlussfassung aus, besteht ein Beseitigungsanspruch. Allerdings können Sie diesen als einzelner Eigentümer grundsätzlich nicht im Klageweg geltend machen. Das ist Sache Ihrer Eigentümergemeinschaft ( AG Bremen, Urteil v. 31.03.17, Az. 29 C 10/17).
Eigentümer hatte Wohnungseingangstür eigenmächtig eingebaut
Eine Eigentümergemeinschaft hatte auf ihrer Eigentümerversammlung festgestellt, dass aufgrund des Baujahrs des Hauses bezüglich der Renovierung von Wohnungstüren Handlungsbedarf besteht. Allerdings sollten entsprechende Maßnahmen im Einzelfall beschlossen werden. Gegen den Austausch einer Wohnungseingangstür inklusive Zarge bestanden keinerlei Einwände, sofern es keine optischen Beeinträchtigungen gibt und die neue Tür in Form und Farbe einheitlich (weiß, schlicht) gestaltet wird. Ein Beschluss über den Austausch wurde aber nicht gefasst. Dennoch wurde die neue Wohnungseingangstür inklusive Zarge eingebaut. Ein Wohnungseigentümer bemängelte die fehlende Beschlussfassung und erhob Klage auf Beseitigung der neuen Wohnungseingangstür inklusive der Zarge.
Keine Klage durch einzelne Wohnungseigentümer
Das Amtsgericht entschied: Der Wohnungseigentümer war nicht für die Klageerhebung zuständig, die Klage hätte durch die Gemeinschaft erhoben werden müssen. Bei einer Wohnungseingangstür inklusive Zarge handelt es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum. Hier ist ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt, auf die Beseitigung von eigenmächtigen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zu klagen. Ihm fehlt es an der so genannten Ausübungskompetenz, die in solchen Fällen allein der Eigentümergemeinschaft zusteht. Lediglich wenn eine bauliche Veränderung Sondereigentum oder nicht notwendiges Gemeinschaftseigentum betrifft, hat der einzelne Wohnungseigentümer selbst die Befugnis, Beseitigungsansprüche im Klageweg durchzusetzen.
Fazit: Auch wenn das Urteil nicht mehr ganz neu ist, es hat dennoch aktuelle Bedeutung für Sie. Dann immer wieder kommt es vor, dass Wohnungseigentümer ihre Wohnungseingangstür eigenmächtig austauschen. Auf einmal finden Sie dann eine Tür die farblich oder von der Gestaltung her so gar nicht zu den anderen Türen des gemeinschaftlichen Hausflurs passt. Jetzt wissen Sie: Sie müssen den Austausch einer solchen Tür nicht hinnehmen. Allerdings: Das Recht, dies im Klageweg durchzusetzen obliegt Ihrer Gemeinschaft. Wenn Sie als einzelner Eigentümer ohne eine Ermächtigung durch Ihre Gemeinschaft Klage erheben, wird diese schon wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen. Sie verlieren dann den Prozess und müssen auch noch die Prozesskosten tragen.
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