(Lärm-)Belästigungen und Bedrohungen durch andere Hausbewohner stellen einen Mietmangel dar
(Lärm-)Belästigungen und Bedrohungen durch andere Hausbewohner und Wohnungsnachbarn stellen einen Mietmangel dar und berechtigen Mieter zur Mietminderung. Dies stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2019 in einem Urteil klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich wegen einer vom Mieter geltend gemachten Mietminderung. Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil er durch den regelmäßigen Lärm von anderen Hausbewohnern gestört wurde. Nachdem er sich erfolglos beim Vermieter über den Lärm beschwert hatte, wurde er von diesen Nachbarn sogar bedroht. Obwohl der Mieter weiterhin dem rücksichtlosen Verhalten der Nachbarn ausgesetzt war, klagte der Vermieter gegen den Mieter rückständige Miete ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Das LG Berlin bestätigte, dass der Mieter grundsätzlich zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen der von den Bewohnern der Nachbarwohnung ausgehenden Belästigungen berechtigt war. Dabei waren jedoch die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen. Das Gericht hat insbesondere die von den Nachbarn ausgehende permanente Bedrohungssituation und deren Beleidigungen als erheblich eingestuft. Der Mieter hatte zudem Lärmprotokolle vorgelegt und die Lärmbelastungen beschrieben. Nach den vom BGH entwickelten Maßstäben muss allerdings bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm kein detailliertes Lärmprotokoll vorgelegt werden; es genügt eine Beschreibung der Art der Beeinträchtigungen, der Tageszeiten, zu denen sie in welcher Frequenz und über welche Zeitdauer ungefähr auftraten (BGH, Urteil v. 29.02.12, Az. VIII ZR 155/11). Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Mieters (LG Berlin, Urteil v. 30.10.19, Az. 65 S 99/19).
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