Baulärm auf einem Nachbargrundstück berechtigt Mieter zur Mietminderung
Baulärm auf einem Nachbargrundstück berechtigt Mieter zur Mietminderung, insbesondere wenn der Vermieter selbst auf dem Nachbargrundstück eine den Lärm verursachende Baustelle betreibt. Dies stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2019 in einem Urteil klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich wegen einer vom Mieter geltend gemachten Mietminderung. Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil er durch den regelmäßigen Lärm von einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück gestört wurde. Bauherr war der Vermieter. Nachdem er sich erfolglos beim Vermieter über den Lärm beschwert hatte, klagte der Vermieter gegen den Mieter rückständige Miete ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Das LG Berlin bestätigte, dass der Mieter grundsätzlich zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen dem von der Baustelle ausgehenden Lärm berechtigt war. Dabei waren jedoch die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Richtig ist, dass ein Vermieter auf Lärmbelästigungen, die von öffentlichen Straßen (BGH, Urteil v. 19.12.12, Az. VIII ZR 152/12) oder von einem Nachbargrundstück ausgehen (BGH, Urteil v. 29.04.15, Az. VIII ZR 197/15) meistens keinen Einfluss hat. Im entschiedenen Rechtsstreit waren die Lärmbelästigungen jedoch vom Vermieter zuzurechnen, weil er der Bauherr war. Deshalb war der Mieter befugt, die Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu mindern. Nur Geräuschimmissionen durch Dritte berechtigen einen Mieter dann nicht zur Mietminderung, wenn der Vermieter sie nicht abwehren kann und hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil v. 29.04.15, Az. VIII ZR 197/14).
Im entschiedenen Rechtsstreit war entscheidend, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Geräuschimmissionen hier nicht durch Dritte, sondern durch den Vermieter selbst verursacht wurden. Der Umstand, dass der Vermieter mit seinem Bauvorhaben dringend benötigten Wohnraum erstellte, entlastete ihn nach Ansicht des Gerichts nicht. Denn im Rahmen der Abwägung über die Berechtigung zu einer Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB spielt ein Verschulden des Vermieters keine Rolle. Der Mieter hatte zudem Lärmprotokolle vorgelegt und die Lärmbelastungen beschrieben. Nach den vom BGH entwickelten Maßstäben muss allerdings bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm kein detailliertes Lärmprotokoll vorgelegt werden; es genügt eine Beschreibung der Art der Beeinträchtigungen, der Tageszeiten, zu denen sie in welcher Frequenz und über welche Zeitdauer ungefähr auftraten (BGH, Urteil v. 29.02.12, Az. VIII ZR 155/11). Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Mieters (LG Berlin, Urteil v. 30.10.19, Az. 65 S 99/19).
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