Mietpreisbremse in NRW ungültig
Die MietpreisbegrenzungsVO in NRW ist ungültig, weil sie entgegen § 556d Abs. 2 BGB nicht zusammen mit einer ausreichenden Begründung veröffentlicht wurde. Dies stellte das Amtsgericht Köln im Dezember 2019 klar.
Der Fall
In einem Rechtsstreit über Forderungen eines Mieters gegen seinen Vermieter war streitig, ob die sog. “Mietpreisbremse” gem. § 556 d ff. BGB, die in Nordrhein-Westphalen durch die Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung (MietpreisbegrenzungsVO NRW) vom 23.06.2015 vorgesehen ist, rechtmäßig erlassen wurde. Zur MietpreisbegrenzungsVO NRW wurde auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW die Verordnungsbegründung und ein von der Begründung in Bezug genommenes Gutachten veröffentlicht.
Grundlage des Rechtsstreits war, dass ein Vermieter und sein Mieter eine Nettokaltmiete von 1500 € vereinbart hatten. Später schien dem Mieter die Miete zu hoch und er stellte seine Mietzahlungen unter Vorbehalt. Der Mieter verlangte nun Auskunft über die Höhe der Vormiete und etwaige Mieterhöhungen während des Vormietverhältnisses sowie vermeintlich zu viel gezahlte Miete zurück. Der Mieter behauptete, die Größe der Mietwohnung beliefe sich auf 108 m². Er war der Meinung, die zulässige monatliche Miete betrage gemäß § 556d BGB lediglich 1.045,44 €.
Da es in dem Rechtsstreit auf die Wirksamkeit der MietpreisbegrenzungsVO in NRW ankam, holte das Gericht beim zuständigen Ministerium des Landes NRW Auskunft ein, wann die Begründung zur MietpreisbegrenzungsVO und die zugrundeliegenden Gutachten veröffentlicht wurden. Das Ministerium teilte mit, dass die Begründung zusammen mit dem Verordnungstext zum 01.07.2015 auf dessen Homepage eingestellt wurde. Die Langfassung des Gutachtens zu den “Grundlagen für die Festlegung der Gebietskulisse einer Mietbegrenzungsverordnung” wurde am 20.03.2019 auf der Homepage veröffentlicht.
Die Entscheidungsfindung des Gerichts
Das Gericht stellte klar, dass die vom Mieter geltend gemachten Ansprüche gem. § 556d Abs. 1 BGB voraussetzen, dass ein Mietverhältnis über Wohnraum betroffen ist, welches in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt. Ob ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, muss entsprechend der Vorschriften über die “Mietpreisbremse” durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden. Insbesondere bedarf es gem. § 556d Abs. 2 BGB einer Begründung aus der sich ergibt, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vorliegt. Durch die Begründung soll den Bürgern im Einzelfall die Überprüfung der Rechtsverordnung ermöglicht werden.
Die Rechtsverordnung ist aber, so das AG Köln, in NRW nicht wirksam erlassen worden. Die Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung (MietpreisbegrenzungsVO NRW) leidet an einem unheilbaren Formfehler, weil sie entgegen § 556d Abs. 2 S. 5/6 nicht zusammen mit einer ausreichenden Begründung bekannt gemacht wurde. Die gesetzliche Vorgabe von § 556d BGB ist, dass mit Veröffentlichung der Rechtsverordnung zur Festlegung von Gebieten mit angespannter Wohnungsmarktlage die zugehörige Begründung veröffentlicht werden muss (BGH, Urteil v. 17.07.19, Az. VIII ZR 130/18). Bei Fehlen einer wirksamen Begründung zur Zeit des Inkrafttretens ist die Rechtsverordnung nichtig. Im entschiedenen Rechtsstreit scheiterte die formgerechte Bekanntmachung der Verordnungsbegründung daran, dass die Landesregierung zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung keine ausreichende Begründung mit veröffentlicht hatte. Zwar war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der MietpreisbegrenzungsVO NRW deren Begründung veröffentlicht. Allerdings zusätzlich nur die Kurzfassung eines Gutachtens, auf dem diese Begründung beruht. Das eigentliche Gutachten wurde erst später veröffentlicht. Das Nachschieben einer Begründung ist aber nicht zulässig (AG Köln, Urteil v. 19.12.19, Az. 221 C 200/19).
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