Verwaltungsbeirat muss Verwalter nicht zur Pflichterfüllung anhalten
Ihr Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, Ihren Verwalter bei seiner Verwaltungstätigkeit zu unterstützen. Verletzt er hierbei seine Pflichten, können Sie ihm die Entlastung verweigern. Allerdings kommt in vielen Eigentümergemeinschaften immer wieder die Frage auf, wie weit denn die Unterstützungspflicht des Verwalters konkret geht. hierzu hat das Landgerichts Frankfurt entschieden: Es gehört nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirats, den Verwalter zu überprüfen und ihn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben anzuhalten (Urteil v. 02.09.19, Az. 2-09 S 51/18).
Eigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss
Im entschiedenen Fall wurde den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats auf der Eigentümerversammlung Entlastung erteilt. Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, der Entlastungsbeschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Den Grund hierfür sah er in folgendem: Der Verwaltungsbeirat war nicht dagegen vorgegangen, dass der Verwalter bestimmte Beschlüsse nicht umgesetzt hatte und gegen bauliche Veränderungen nicht vorgegangen war. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, es gehöre zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirats, den Verwalter zu überwachen und ihn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
“Unterstützen” berechtigt nicht zur Erteilung von Weisungen
Das sah das Gericht anders. Der Entlastungsbeschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Entlastungsbeschluss widerspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen der Anlass besteht, hierauf zu verzichten.
Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat waren aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei seinen Aufgaben zu unterstützen (§ 29 Absatz 2 WEG). Er hat insoweit aber nur eine vorbereitende und beratende Funktion und dient als Vermittler zwischen den anderen Eigentümern und dem Verwalter. Dagegen ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt, dem Verwalter oder anderen Eigentümern Weisungen zu erteilen. Das gilt zumindest dann, wenn die Gemeinschaftsordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, was hier nicht der Fall war. Insoweit musste der Verwaltungsbeirat den Verwalter nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben anhalten.
Fazit: Neben der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rechnungslegung und Kostenvoranschläge zu überprüfen, hat er lediglich den Verwalter bei seiner Arbeit zu unterstützen. Das gibt dem Verwaltungsbeirat aber keine Überwachungsfunktion. Möchten Sie den Pflichtenkreis Ihres Verwaltungsbeirats insoweit erweitern, müssen Sie eine entsprechende Regelung in Ihre Gemeinschaftsordnung aufnehmen.
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