Kündigung von öffentlich geförderten Mieträumen muss dem WoBindG entsprechen
Eine Kündigung öffentlich geförderten Wohnraums darf dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) nicht widersprechen. Der Eigentümer solcher vermieteten Räumlichkeiten muss mit der Kündigungserklärung eine Erklärung der zuständigen Behörde vorlegen, dass die Kündigung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Nur dann ist die Kündigung rechtswirksam, stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im September 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Wohnung des Mieters sollte zukünftig durch die Mutter des Vermieters genutzt werden. Aufgrund ihres sehr schlechten Gesundheitszustandes sollte die Mutter in Zukunft in unmittelbarer Nähe des Vermieters leben. Aus diesem Grund beabsichtigte der Vermieter selber in das Mietshaus (…) umzuziehen und hatte deshalb ein weiteres Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt. Bei den Mietwohnungen handelte es sich aber um öffentlich geförderten Wohnraum, weil das Haus mit öffentlichen Geldern instandgesetzt und modernisiert worden war. Da der Mieter der Kündigung widersprach und nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Tatsächlich wurde das Haus des Vermieters mit öffentlichen Mitteln instandgesetzt und modernisiert. Auf die Mietwohnungen als „öffentlich geförderte Wohnungen” war deshalb das WoBindG anwendbar. Und obwohl der Vermieter die öffentlichen Mittel bereits im Jahr 2014 zurückgezahlt hatte, bestand gemäß § 16 Abs. 1 WoBindG eine Nachwirkungsfrist von 10 Jahren. Diese würde erst Ende Dezember 2024 gemäß einem Schreiben des Bezirksamtes vom 13.10.2017 enden. Das Bezirksamt bestätigte gemäß § 18 Abs. 1 WoBindG, dass die Eigenschaft „öffentlich gefördert” erst mit Ablauf des 31.12.2024 enden würde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Bestimmungen des WoBindG anwendbar.
Die Ansicht des Vermieters, das Wohnungsbindungsgesetz sei gar nicht anwendbar, bestätigte das Berliner Gericht nicht. Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters war unwirksam, weil es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des WoBindG handelte und die Mutter des Vermieters zudem über keinen Wohnberechtigungsschein gem. § 4 WoBindG verfügte. Auch eine Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Behörde legte der Vermieter mit der Kündigungserklärung nicht vor.
Eine Kündigung öffentlich geförderten Wohnraums ist aber nur dann rechtmäßig und wirksam, wenn gemäß dem WoBindG eine Erklärung der zuständigen Behörde vorgelegt wird, dass die Kündigung gemäß den geltenden Bestimmungen genehmigt wird. Gemäß § 4 Abs. 2 WoBindG darf eine dem WoBindG unterliegende Mietwohnung zudem nur Mietern mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Da das Gericht an die Erklärung des Bezirksamts gem. § 18 Abs. 1 WoBindG, dass die Wohnung bis zum 31.12.2024 als „öffentlich gefördert” gilt, gebunden war, konnte der Vermieter sich auch nicht darauf berufen, dass es sich tatsächlich um einen Altbau handelte. Die Bestätigung nach § 18 Abs. 1 S. 1 WoBindG, dass eine Wohnung als „öffentlich gefördert” im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt, ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WoBindG verbindlich (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 12.09.19, Az. 12 C 51/19).
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