Trittschall: Nachträgliche Dämmung ist nicht Sache der Gemeinschaft!

Wenn Sie in einem älteren Mehrfamilienhaus wohnen, haben Sie diese Situation vielleicht schon einmal erlebt: Ein Wohnungseigentümer ersetzt den Teppich seiner Wohnung durch Fliesen und plötzlich wird es in der Wohnung darunter sehr laut. Ist der Grund dafür eine fehlende Trittschalldämmung, stellt sich die Frage, wer den Schaden beheben muss, der jeweilige Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Das hat das Landgericht Düsseldorf jetzt klar gestellt: Der Einbau der fehlenden Trittschalldämmung obliegt nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern dem einzelnen Wohnungseigentümer (Urteil v. 27.06.19, Az. 19 S 152/18).
Teppichentfernung offenbare Trittschalproblematik
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnung, deren Eigentümer den vorhandenen Teppichboden durch Fliesen ausgetauscht hatte. Was der Eigentümer nicht wusste: Bei der Errichtung der Wohnanlage war keine ordnungsgemäße Trittschalldämmung eingebaut worden, so dass die Wohnanlage sehr hellhörig war. Nach dem Austausch des Bodenbelags lag der Trittschall in der unteren Wohnung über der zulässigen Norm von 53 Dezibel.
Der Eigentümer der unteren Wohnung verlangte von dem Eigentümer der darüber liegenden Wohnung das Trittschallproblem durch den Einbau einer nachträglichen Dämmung zu beseitigen. Dieser weigerte sich jedoch. Er war der Ansicht, das sei die Aufgabe der Eigentümergemeinschaft.
Wohnungseigentümer musste für Schallschutz sorgen
Falsch stellte das Gericht klar: Es ist Sache des Wohnungseigentümers eine nachträgliche Trittschalldämmung anzubringen. Unter anderem berief sich das Gericht hierbei auf die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander. Diese gebietet, dass ein Sondereigentümer sich nicht mit der Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten kann, wenn er mit weit weniger aufwendigen Maßnahmen, etwa durch die Verlegung von Teppichboden anstelle von Fliesen, den notwendigen Schallschutz herbeiführen kann.
Fazit: Möchten Sie den Teppichboden Ihrer Wohnung durch einen anderen Bodenbelag ersetzen, kann das teuer für Sie werden. Verschlechtern sich die Trittschallwerte hierdurch so stark, dass sie über der zulässigen Norm liegen, müssen Sie als Wohnungseigentümer Abhilfe schaffen. Achten Sie bei der Prüfung des einzuhaltenden Schallschutzstandards aber unbedingt auf folgendes: Nach dem BGH muss grundsätzlich nur der Schallschutzstandard eingehalten werden, der bei der Errichtung des Gebäudes galt (Urteil v. 16.03.18, Az. V ZR 276/16). Erkundigen Sie sich daher danach, welche Schallschutzwerte bei Ihrer Wohnanlage einzuhalten sind. Sofern diese nach dem Austausch des Bodenbelags nicht überschritten werden, sind Sie nicht in der Pflicht, auch wenn es in der Wohnung unter Ihnen lauter wird.
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