In Ihrer Gemeinschaft ist Kinderlärm besonders geschützt!
Stellen Sie sich vor, in einer zu Ihrer Wohnanlage gehörenden Teileigentumseinheit wird eine Einrichtung zur Kinderbetreuung eröffnet. Damit wird – vor allem wegen des mit solchen Einrichtungen einhergehenden Lärms – nicht jeder Miteigentümer einverstanden sein. Allerding ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH Kinderlärm auch wohnungseigentumsrechtlich privilegiert und die Nutzung eines Ladens als Einrichtung zur Kinderbetreuung eine zulässige Nutzung (BGH, Urteil v. 13.12.2019, Az. V ZR 203/18).
Laden wird als Eltern-Kind-Zentrum genutzt
In einer Teileigentumseinheit im Erdgeschoss einer gemischt genutzten Wohnungseigentumsanlage betreibt ein Verein ein „Eltern-Kind-Zentrum“. Das Zentrum ist montags bis freitags tagsüber geöffnet. Vormittags findet ein Kindergarten-Betrieb für Kinder im Alter zwischen 18 und 36 Monaten statt. Nachmittags finden unter anderem verschiedene Spielgruppen statt. Die Eigentümer der über der Teileigentumseinheit gelegenen Wohnung halten die Nutzung für unzulässig und verlangen von dem Verein Unterlassung der Nutzung.
Kinderlärm ist sozialtypisch und keine schädliche Umwelteinwirkung
Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg. Zwar werden die Räumlichkeiten anders genutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Allerdings stört die tatsächliche Nutzung typischerweise nicht mehr als die erlaubte Nutzung – und das obwohl die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehenden Geräusche typischerweise lauter und störender sind als die eines Ladens mit Lager.
Der Grund dafür liegt darin, dass ein Eltern-Kind-Zentrum eine Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist. Daher sind die von ihm ausgehenden Geräuscheinwirkungen, nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen. Das strahlt auch auf das Wohnungseigentumsrecht, so dass die von dem Eltern-Kind-Zentrum ausgehenden Geräuschemissionen bei der Prüfung der durch die Nutzung entstehende Störung außer Acht bleiben müssen. Dann gehen aber die typischerweise mit einem solchen Zentrum verbundenen Störungen nicht über das hinaus, was beim Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist. Es besteht daher kein Anspruch, die Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum zu unterlassen.
Fazit: Grundsätzlich ist Kinderlärm auch in einer Teileigentumseinheit Ihrer Wohnungseigentumsanlage privilegiert. Möchten Sie dennoch verhindern, dass eine Teileigentumseinheit zur Kinderbetreuung genutzt wird, müssen Sie schon früher ansetzen. Am besten nehmen Sie in Ihre Gemeinschaftsordnung eine Regelung auf, nach der das Betreiben einer Kindertagesstätte in Ihrer Wohnanlage ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dann kann auch ein Laden nicht als Stätte zur Kinderbetreuung genutzt werden.
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