Massive Störung des Hausfriedens rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Amtsgericht München verurteilte am 31.07.2019 einen 70-jährigen Mieter die von ihm gemietete Eineinhalb-Zimmer-Wohnung zu räumen, weil er massiv den Hausfrieden gestört und andere Hausbewohner wiederholt beleidigt hatte.
Der Fall
Von dem Mieter gingen regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen aus. So ergab sich in der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, dass der Mieter am 29. Januar 2019 und am 02. Februar 2019 alkoholisiert im Treppenhaus des Mietshauses herumgeschrien und Mitbewohner als „Huren” und „Polacken” beschimpft hatte. Aus diesem Grund erteilte der Vermieter dem Mieter eine Abmahnung. Am 16. Februar 2019 kam es vormittags im Treppenhaus zu neuen Lärmbelästigungen durch den Mieter. Im Gerichtsverfahren gaben Zeugen an, dass der Mieter erneut betrunken herumgeschrien und Hausbewohner bedroht und beschimpft hatte bis die Polizei eintraf. Wegen der erneuten Störungen sprach der Vermieter eine fristlose Kündigung aus. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Zeugen bestätigten vor Gericht, dass der Mieter im Treppenhaus herumgegrölt habe und andere Hausbewohner auch als „Huren” und „Nazis” beschimpfte. Der Mieter hätte sich erst nach Eintreffen der Polizei beruhigt. Aus Angst vor dem verklagten Mieter verließen einige Hausbewohner ihre Wohnung nur noch ungern. Der Mieter hatte somit den Hausfrieden massiv gestört, so dass dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Schon seit Jahren gingen von dem oft betrunkenen Mieter intensive Lärmbelästigungen aus. Außerdem äußerte der Mieter oft gegenüber anderen Hausbewohnern sexistische und rassistische Beleidigungen. Zwar berücksichtigte das Gericht die lange Dauer des Mietverhältnisses und den schädlichen Alkoholgebrauch zu Gunsten des Mieters. Da der Mieter aber keine Bereitschaft zeigte sein Verhalten zu ändern, war dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar. Die fristlose Kündigung des Mieters durch den Vermieter war somit rechtmäßig und wirksam (AG München, Urteil v. 31.07.19, Az. 417 C 4799/19).
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