Für Mieter mit eigenem Stromzähler haftet der Vermieter nicht
Wenn für einen Mieter ein eigener Stromzähler existiert, haften Sie als Vermieter nicht für offene Stromrechnungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dies im November 2019 klar. Befindet sich in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus ein separater Stromzähler, ist in der Regel der Mieter und nicht der vermietende Hauseigentümer als Vertragspartner des Stromversorgers anzusehen.
Der Fall
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein Stromversorgungsunternehmen einen vermietenden Hauseigentümer auf Ausgleich offener Stromrechnungen in Anspruch nahm. Der Vermieter sollte die Stromkosten für eine seiner Mietwohnungen sowie die Kosten für einen erfolglosen Versuch einer Sperrung tragen. Die Wohnung war wie die anderen vermietet und in den Mietverträgen hatte der Vermieter mit seinen Mietern vereinbart, dass die Mieter mit dem Energieversorgungsunternehmen selbst einen Stromlieferungsvertrag abschließen. Der Stromverbrauch wurde entsprechend in jeder Mietwohnung durch einen eigenen Stromzähler erfasst. Da mehrere Stromrechnungen offen blieben verklagte das Stromversorgungsunternehmen den Vermieter auf Ausgleich der Stromkosten.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Der BGH bestätigte in letzter Instanz als höchstes deutsches Zivilgericht, dass der Mieter Vertragspartner des Energieversorgers ist, wenn eine Mietwohnung mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet ist.
In einem solchen Fall kann der vermietende Hauseigentümer nicht auf Zahlung der Stromkosten in Anspruch genommen werden. Denn dann, so der BGH, besteht kein Stromlieferungsvertrag zwischen dem Vermieter und dem Stromversorgungsunternehmen. Denn das Leistungsangebot eines Energieversorgungsunternehmens auf Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme wird nach der allgemeinen Verkehrsanschauung von demjenigen angenommen, der Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus dem Versorgungsnetz nutzt. Leistungsempfänger ist somit derjenige, der über den Versorgungsanschluss durch Besitz verfügt. Das ist im Fall eines Mietverhältnisses der Mieter, welcher den vertragsgemäßen Besitz an den Mieträumen inne hat. Die Identität des Mieters muss dem Energieversorger nicht bekannt sein. Somit muss ein Mieter in der Regel auch die Stromkosten zahlen. Denn bei einer vermieteten Wohnung ist der Stromverbraucher typischerweise der Mieter.
Dementsprechend hatte im entschiedenen Rechtsstreit laut Mietvertrag nur der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Stromversorgung in seiner Mietwohnung, zumal der Stromverbrauch in der Wohnung laut Vertrag über einen eigenen Zähler erfasst wurde (BGH, Urteil v. 27.11.19, Az. VIII ZR 165/18).
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