Achtung: Negativbeschlüsse sind nicht isoliert anfechtbar!
Wenn eine von Ihnen angestrebte Beschlussfassung von Ihrer Eigentümergemeinschaft negativ beschieden wird, ist das für Sie ärgerlich. Vielleicht können Sie dann aber im Wege einer Anfechtungsklage doch noch zum Ziel zu kommen, nämlich wenn der Negativbeschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Beantragen Sie in so einem Fall aber unbedingt, zusammen mit der Beschlussanfechtung die Herbeiführung einer positiven Regelung durch das Gericht. Anderenfalls fehlt Ihrer Anfechtungsklage nämlich das Rechtsschutzbedürfnis und Sie verlieren den Prozess (AG Tostedt, Urteil v. 28.03.19, Az. 5 C 141/15).
Beschluss über Rückgabe des Luftdruckanlageraums wurde abgelehnt
Im entschiedenen Fall beantragte ein Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass eine Rückgabe des Luftdruckanlagenraumes im Keller durch den Nutzer an die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt. Dieser Beschlussantrag erhielt bei der Abstimmung jedoch nicht die erforderliche Mehrheit, so dass der Beschluss als nicht zustande gekommen verkündet wurde. Hiergegen ging der Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage vor.
Isolierte Anfechtung führt nicht zum angestrebten Beschlussergebnis
Der Wohnungseigentümerverlor den Prozess, da der Anfechtungsklage bereits das Rechtschutzbedürfnis, also das schutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts, fehlt.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn eine Klage objektiv sinnlos ist, weil der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
Aus diesem Grund sind so genannte Negativbeschlüsse, die einen Antrag eines Wohnungseigentümers in einer Eigentümerversammlung zurückweisen, nicht isoliert anfechtbar. Mit dem bloßen Wegfall eines Negativbeschlusses erreicht der die Anfechtungsklage erhebende Wohnungseigentümer nämlich nicht das von ihm angestrebte Beschlussergebnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht daher nur, wenn zugleich mit der Anfechtung eine positive Regelung durch das Gericht erstrebt wird oder wenn die Ablehnung des Beschlussantrags des Wohnungseigentümers sein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzen kann. Hierzu hatte der Wohnungseigentümer in seiner Klage aber nichts vorgetragen.
Fazit: Anhand dieser Entscheidung können Sie gut erkennen, wie Sie mit Negativbeschlüssen, mit denen Sie nicht einverstanden sind, umgehen müssen. Zum einen beantragen Sie zusammen mit der Erhebung der Anfechtungsklage die von Ihnen erstrebte positive Regelung. Im entschiedenen Fall hätte der klagende Wohnungseigentümer daher die Rückgabe des Raumes an die Eigentümergemeinschaft beantragen müssen. Zum anderen tragen Sie vor, inwieweit die Ablehnung des Beschlusses ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dann werden Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben.
Neueste Kommentare