Kettenschenkung: Steuerpflichtig oder nicht?
Bei der Schenkungsteuer gibt es unterschiedliche Freibeträge. 400.000 € bleiben bei einer Schenkung an Kinder steuerfrei, 200.000 € bei einer Schenkung an Enkel. Bei Immobilien können sich Kettenschenkungen daher lohnen: Statt ein Grundstück direkt von den Großeltern auf die Enkel zu übertragen, ist es günstiger, sie zunächst auf die Kinder zu übertragen, die sie dann an die Enkel weitergeben. Doch Achtung: Das Finanzamt schaut hier genau hin und fordert mitunter Erbschaftsteuer wie bei einer Direktschenkung. Dass das nicht immer statthaft ist, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg (20.08.2019, Az. 3 K 123/18).
Weiterschenkung am selben Tag
Eine Tochter hatte von ihrer Mutter ein 1.400 m² großes Grundstück erhalten. Einen Teil davon schenkte sie gleich mit notariellem Vertrag an ihre Tochter weiter. Das geht so nicht, sagte das Finanzamt. Statt den Freibetrag von 400.000 € (Mutter – Kind) zu berücksichtigen, verwendete es wegen „unzulässiger Kettenschenkung“ nur den Freibetrag von 200.000 € (Großmutter – Enkelin). Dagegen klagte die Enkelin. Mit Erfolg!
Keine Weitergabepflicht
Die Großmutter habe es der Mutter nicht zur Auflage gemacht, das Grundstück weiterzugeben, so das FG. Vielmehr sei dies aus freiem Willen erfolgt. Interessant hierbei: Das gemeinsame Testament der Großeltern sah durchaus eine Weitergabe an die Enkelin vor. Doch das durfte das Finanzamt nicht heranziehen. Dass die Großmutter mit der Weiterschenkung einverstanden gewesen sei, heiße noch lange nicht, sie hätte diese angeordnet. Angehörige hätten das Recht, ihre Schenkungen steuerrechtlich günstig zu gestalten.
Mein Tipp: Kettenschenkungen bringen eine hohe Steuerersparnis. Besser ist es jedoch, vor der Weitergabe einige Jahre abzuwarten. Dann ist der Verdacht einer Kettenschenkung meist vom Tisch.
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